Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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3) schwerere Briefe und Schriftenpackete bis zum Gewicht von 16 Loth einschließlich, 
wenn deren Beförderung mit der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen 
Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt ist; 
4) Briefe mit Waarenproben und Mustern (§. 34) und Kreuzbandsendungen (§. 33) 
je bis zum Gewicht von 10 Loth einschließlich; so wie Recepisse, Rückmeldungen, 
postamtliche Anfragen, Laufzettel u. dgl.; 
5) portofreie Diensteorrespondenzen (§. 9) bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließ- 
lich, auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse; 
6) Zeitungen (§§. 38—40). 
Gewöhrliche und recommandirte Briefe, welche augenfällig undeklarirtes Geld 
oder andere kennbare Inlagen enthalten, werden bis zu dem Marimalgewicht mit der 
Briefpost versendet. 
Außerdem sind die aus dem nicht zum Postverein gehörigen Ausland mit der Brief— 
vost eingehenden Sendungen ohne Unterschied des Gewichts, insofern die Vorschriften 
über die zollamtliche Behandlung nicht entgegenstehen, mit der Briefpost weiter zu beför- 
ern, und sowohl binsichtlich der Tarirung, als auch in Betreff des Portobezugs als 
Priefpostsendungen zu behanveln. 6 
I. Briefe. 
8g. 30. 
Briefportotaxe. 
d Die Taxe wird nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und beträgt für 
en einfachen Brief (im Falle der Frankirung (89. 31, 32) 
a) im Vereinsverkehr: 
ti einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 3 kr. (süddeutsche oder österreichische Währung) oder 1 Sgr. 
über 10 bis zu 20 Meilen einschließlich 6 kr. oder 2 Sgr. 
über 20 Meilen einschließlich 9 kr. oder 3 Sgr. 
z nach der am Orte der Erhebung des Porto's geltenden Landeswährung; 
b) im Inlande: 
ohne Rücksicht auf die Entfernung des Bestimmungsorts —:. 3kr.
	        
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