Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Als Porto von Ortsbriefen (Correspondenzen innerhalb eines Postorts) und von 
Briefen zwischen Postorten, welche nicht über eine Meile von einander entfernt liegen, 
wird für den einfachen Brief —:. 1 kr. erhoben. 
Als einfach werden solche Briefe angesehen, welche nicht mehr als ein Loth 
(32 Loth = 1 Zollpfund) wiegen. 
Für schwerere Briefe ist: 
über 1 Loth bis 2 Loth einschließlich der 2fache 
2 3 Zfache 
„ 3 „ 4 „ „ „Afache 
Betrag des Porto's für einfache Briefe und so fort für jedes weitere Loth der Betrag 
des einfachen Portosatzes mehr zu erheben. 
Die bei einer Poststelle zur Aufgabe kommenden Briefe nach Orten des Bestellbezirks 
derselben werden ohne eine Gebühr den betreffenden Amtsboten übergeben. 
g. 31. 
Frankirung mittelst Freimarken. 
Alle Briefpostsendungen sind in der Regel bei der Aufgabe zu frankiren. 
Dieß geschieht mittelst Freimarken, welche bei jeder inländischen Briefpostexpedition 
in fünf verschiedenen Sorten zu 1, 3, 6, 9 und 18 kr. einzeln oder in größerer Anza 
käuflich zu haben sind. 
Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist in der Regel nicht durch den Postbeam- 
ten, sondern durch den Aufgeber selbst in der Art zu bewirken, daß auf der Adreßseitt 
des Briefs rechts in der oberen Ecke eine oder so viele Marken neben einander befestigt 
werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Porto's erforderlich sind. 
Bei Kreuzbandsendungen sind die Marken auf dem Kreuz= oder Streifband auf ver 
Adreßseite so anzubringen, daß das Band ohne Verletzung der Marken abgenommen wer- 
den kann. 
Zur Frankirung der bei ven inländischen Poststellen aufzugebenden Briefe können 
nur württembergische Freimarken verwendet werden. 
Wenn Briefe mit Freimarken oder gestempelten Couverts einer frem den Postver- 
waltung zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln und 
die fremden Marken 2c. als ungültig zu bezeichnen.
	        
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