Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die 
arken oder die gestempelten Couverts angehören, so zieht die empfangende Poststelle von 
dem Adressaten nur das nach Abzug des Werths der Marken oder des Converts verblei- 
ende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unrich- 
ig verwendeten Marken gegen Rückgabe des mit denselben versehenen oder des gestempel- 
ten Briefcouverts. 
Briefe, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich befinden, welche schon ein- 
mal im Gebrauch gewesen sind, werden als nicht frankirt behandelt und bei der Absen- 
dung mit Porto belegt. Die anzusetzende Tare wird durch den Beisatz auf dem Briefe: 
'wegen schon gebrauchter Marke“ begründet. 
Liegt die Wahrscheinlichkeit vor, daß die aufgeklebten Marken nachgemacht oder durch 
Zusat, Auslöschung des Entwerthungszeichens oder durch sonstige Aenderung verfälscht 
ind, so hat die Aufgabepoststelle den betreffenden Brief der Postcommission zu weiterem 
erfahren vorzulegen. 
Die Fälschung von Freimarken zu rechtswidrigem Zwecke und die Beihülfe dazu, so 
wie die wissentliche Verwendung falscher oder verfälschter Marken zur Frankirung von 
riefen wird gerichtlich bestraft. 
Die Poststellen dürfen die Marken weder zu einem höheren noch zu einem niedereren 
reise verkaufen, als der auf den Marken ausgedrückte Werth beträgt. 
Für verlorene oder sonst zu Grunde gegangene, für beim Gebrauch verdorbene, so 
vie für irrthümlich over zu viel verwendete Freimarken leistet die Postverwaltung keinen 
rsatz. 
Durch Zufall unbrauchbar gewordene Freimarken werden von der Postverwaltung 
alsdann ersetzt, wenn dieselben noch unabgeschnitten mindestens einen Zehentelsbogen 
etragen, und unzweifelhafte Merkmale vorhanden sind, daß der Versuch einer Verwendung 
oder eines Mißbrauchs nicht stattgefunden hat. 
Unzulässig ist die Verwendung von Freimarken: zur Entrichtung der Recommandations- 
gebühr und des Botenlohns bei recommandirten und Expreßbriefen, zur Frankirung von 
riefen, welche bei der Post zur Beförderung durch Amtsboten aufgegeben werden, ferner 
ei Briefen mit Postvorschuß (Nachnahme) und bei Briefen, auf welche Baareinzahlungen 
gemacht werden, sowie bei sonstigen Fahrpostgegenständen.
	        
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