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# 32.
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe.
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, aber einen Zuschlag von L
(suddeutsche oder österreichische Währung) oder 1 Sgr. (je nach der Landeswährung de
Bestimmungsorts) fur das Loth zur Portotaxe erhalten. Für Ortsbriefe und Briefe na
Postorten bis zu 1 Meile Entfernung wird ein Zuschlag von 1 kr. für das Loth erhoben.
Der Zuschlag steigt nach der im 8. 30 festgesetzten Gewichtsprogression.
Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, se
wird dafür das Ergänzungsporto und der Zuschlag angesetzt.
Bei Ermittlung des Werths der verwendeten Marken ꝛc. werden die Silbergroschen
stets zu 3kr. beiderlei Währung und umgekehrt, so wie die Kreuzer der einen Währung
für Kreuzer der anderen Währung gerechnet; wornach das Ergänzungsporto ohne weitert
Reduction anzusetzen ist.
Der Zuschlag mit 3 kr. oder 1 Sgr. für das Loth ist bei solchen ungenügend frankirten
Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken 2c. nicht einmal dem Betrage
ver einfachen Portotare für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht ve
letzteren, in anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsätze) oder Theil
von Lothen anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto's gilt für eine Verweigerung der An-
nahme des Briefs.
Die unfrankirten portopflichtigen Schreiben des Königl. Geheimen Cabinets,
Staats-, Amtskörperschafts-, Gemeinde-, Stiftungs= und Kirchenbehörden, der Central
tung, der Bezirks= und Ortsleitungen des allgemeinen Wohlthätigkeitsvereins, der würt
tembergischen Sparkasse in Stuttgart, der privilegirten Bibelgesellschaften in Stuttgart und
Tübingen nach inländischen Bestimmungsorten sind von dem Zuschlage zu dem Porto
freit, wenn auf der Adresse solcher Briefe die versendende Stelle genannt, der Name ve
Beamten unterzeichnet und das Schreiben mit dem Dienstsiegel der absendenden Siell
verschlossen ist.
Fehlt bei dergleichen Schreiben eines dieser Erfordernisse, so ist der Zuschlag zu ver
Portotaxe anzusetzen.
ver
lei-