Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8. 33. 
Kreuz- oder Streifbandsendungen. 
Für Kreuz= oder Streifbandsendungen wird im Falle der Vorausbezahlung 
(Frankirung) und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Ent- 
ernung der gleichmäßige Satz von 1 kr. (4 Silberpfennige) für das Loth, sonst aber das 
zewöhnliche Briesporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifbandsendungen wird das 
zewöynliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder 
loththeile angesetzt. 
Kreuz= und Streifbandsendungen werden jeverzeit als zur Briefpost gehörig behandelt 
und nur bis zum Gewicht von 16 Loth einschließlich angenommen. 
Die Tarermäßigung findet Anwendung auf Zeitungen, Journale, periodische Werke, 
ruckschriften. durch den Druck, durch Lithographie, oder Metallographie vervielfältigte Musi- 
alien, Kataloge, Prospecte, Preiscourante, Lotterie-Gewinnlisten, Ankündigungen und son- 
tze Anzeigen, veßgleichen Correcturbogen ohne beigefügtes Manuseript, welche uneinge- 
lnden oder broschirt unter Streif= oder Kreuzband genügend frankirt aufgegeben werden. 
Das Sereif= oder Kreuzband muß schmal und dergestalt angelegt seyn, daß es abge- 
Kreift und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versen- 
ung unter Band mit ermäßigter Tare gestattet ist, erkannt werden kann; andernfalls 
arf das Band oder die darauf geklebte Freimarke Behufs der Controlirung des Inhalts 
serrissen oder zerschnitten werden. 
Auggeschlossen ist die ermäßigte Kreuzbandtare: bei Abdrücken, welche vurch eine 
Leopirmaschine, v. h. durch den unmittelbaren Abdruck einer Niederschrift auf Papier, 
befertigt sind, bei Ankündigungen und sonstigen Anzeigen, deren Jnhalt sich auf besondere 
derihältnisse zwischen zwei oder wenigen Personen bezieht, z. B. bei Avisbriefen, welche 
in Anzeige über die Absendung von Waaren und dergleichen enthalten, ferner bei den 
en bezeichneten Gegenständen, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. 
ußer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise, z. B. durch Punktiren, Unterstrei- 
en oder Durchstreichen einzelner Theile des ursprünglichen Terts, durch Stempel oder 
## beigefsügte Ziffern oder Zusätze erhalten haben, oder wenn über einzelne Stellen 
r Sendung geschriebene, lithographirte oder gedruckte Zettel geklebt sind.
	        
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