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Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädi-
gung over ein Verlust entstanden ist.
Insbesondere werden Geld und andere werthvolle Sachen in Schachteln wegen der
Unsicherheit einer solchen Verpackung in Beziehung auf Beschädigung oder Verlust des
Inhalts nur auf Gefahr des Aufgebers mit der Post befördert.
Wird wahrgenommen, daß eine Schachtel Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber,
apiergeld, Werthpapiere u. s. w.), allein oder neben anderen Gegenständen enthält, so wird
ste dem Aufgeber zur vorschriftmäßigen Verpackung des Geldes v. (§§. 50, 51) zurückgegeben.
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Scha-
den zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Post-
hütern verursacht wird.
Zünvohütchen werden angenommen, wenn dieselben in Kistchen fest und gut von
innen und außen verpackt; und als solche sowohl auf der Adresse (Begleitbrief), als auch
auf der Sendung selbst declarirt sind. Hat der Aufgeber diese Bedingungen nicht einge-
balten, so muß er für den aus etwaiger Exploskon entstehenden Schaden haften.
Das Gewicht einer einzelnen Fahrpostsendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht
erheblich übersteigen. Doch werden Frachtstücke auch von höherem Gewicht in dem Falle
zur Beförderung übernommen, wenn die Versendung zwischen zwei an der Eisenbahn gele-
genen Stationen erfolgt und die Bestellung am Bestimmungsort keinem Anstande unterliegt.
S. 50.
Verpackung und Verschluß der Fahrpostsendungen im Allgemeinen.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke,
es Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein-
gerichtet seyn.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden und nicht
dett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften oder Actensendungen, genügt im
gemeinen bei einem Gewicht bis zu ungefähr 6 Pfund, wenn die Dauer des Trans-
portg verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemes-
ener Verschnürung.
Eine Verpackung in Papier, welches aus Stroh oder Holz gefertigt und ebendeßwegen
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rüchig ist, wird nicht angenommen.