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bestellbarer Nachnahmebrief (Vorschußbrief) nicht über 4 Loth schwer, so bleibt er bei ver
Rücksendung vom Porto befreit.
Wenn eine Nachnahmesendung als unbestellbar zurückkommt, so hat der Aufgeber
gegen die Sendung den Nachnahmeschein zurückzugeben und die Provision, das Porto
und die fremden Auslagen, so wie den etwa vorausempfangenen Nachnahmebetrag zu
ersetzen.
g. 61.
Baare Einzahlungen.
Bei jeder Poststelle können Beträge bis zur Höhe von 70 fl. (60 fl. österr. Währung
oder 40 Thlr.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebiets
(mit vorläufiger Ausnahme des Verkehrs mit den ssterreichischen Posten) wohnenden
Empfänger eingezahlt werden.
Solchen Einzahlungen muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein leeres Couvert
beigegeben werden.
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, auf Sendungen mit Waarenproben,
auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu
Packeten mit und ohne Werthsdeclarationen sind unzulässig.
Auf der Adresse des Briefs oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet und
der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten:
„Hierauf eingezahlt ....
vermerkt, die Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt seyn.
Ueber die geleistete Einzahlung wird dem Absender unentgeltlich ein Schein ertheilt.
Dem Abressaten wird mit dem Briefe oder dem Couyerte zugleich ein Formu ar
zum Auslieferungsschein behändigt und hiernächst gegen den vollzogenen Empfangschein vie
eingezahlte Summe ausbezahlt. "
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefs oder der Adresse bei
der Poststelle des Bestimmungsorts. Stehen aber die erforderlichen Geldmittel dieser
Poststelle augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst nach Beschaffung
der Mittel verlangt werden.
Für die richtige Auszahlung solcher Beträge haftet die Postanstalt in demselben Umfang
wie für Geldvsendungen.