Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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bestellbarer Nachnahmebrief (Vorschußbrief) nicht über 4 Loth schwer, so bleibt er bei ver 
Rücksendung vom Porto befreit. 
Wenn eine Nachnahmesendung als unbestellbar zurückkommt, so hat der Aufgeber 
gegen die Sendung den Nachnahmeschein zurückzugeben und die Provision, das Porto 
und die fremden Auslagen, so wie den etwa vorausempfangenen Nachnahmebetrag zu 
ersetzen. 
g. 61. 
Baare Einzahlungen. 
Bei jeder Poststelle können Beträge bis zur Höhe von 70 fl. (60 fl. österr. Währung 
oder 40 Thlr.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten innerhalb des Vereinsgebiets 
(mit vorläufiger Ausnahme des Verkehrs mit den ssterreichischen Posten) wohnenden 
Empfänger eingezahlt werden. 
Solchen Einzahlungen muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein leeres Couvert 
beigegeben werden. 
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, auf Sendungen mit Waarenproben, 
auf recommandirte Briefe, auf Briefe mit declarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu 
Packeten mit und ohne Werthsdeclarationen sind unzulässig. 
Auf der Adresse des Briefs oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet und 
der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: 
„Hierauf eingezahlt .... 
vermerkt, die Guldensumme auch in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt seyn. 
Ueber die geleistete Einzahlung wird dem Absender unentgeltlich ein Schein ertheilt. 
Dem Abressaten wird mit dem Briefe oder dem Couyerte zugleich ein Formu ar 
zum Auslieferungsschein behändigt und hiernächst gegen den vollzogenen Empfangschein vie 
eingezahlte Summe ausbezahlt. " 
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefs oder der Adresse bei 
der Poststelle des Bestimmungsorts. Stehen aber die erforderlichen Geldmittel dieser 
Poststelle augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst nach Beschaffung 
der Mittel verlangt werden. 
Für die richtige Auszahlung solcher Beträge haftet die Postanstalt in demselben Umfang 
wie für Geldvsendungen.
	        
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