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Die Beförderung der Briefe mit baaren Einzahlungen erfolgt mit der Fahrpost, mit
lusnahme des Verkehrs mit Postvereinsgebieten ohne Fahrposterpeditonen (ef. 8. 60).
Für baare Einzablungen wird an Porto das Minimal-Fahrpostporto (Gewichtporto)
dach Maßgabe des K. 57 erhoben.
Die außerdem zu Gunsten der auszahlenden Postanstalt zu erhebende Gebühr beträgt,
ebne Rücksicht auf die Entfernung des Bestimmungsorts, für je 5 fl. —2. 2 kr. (resp. für
le 5 Thrr. —:. 1 Sgr.). Ueberschießende Beträge werden für volle 5 fl. (resp. 5 Thlr.)
gerechnet. Als Minimalgebühr werden 2 kr. (resp. 1 Sgr.) angesetzt.
Das Porto und die Zahlungsgebühr können ungetrennt entweder von dem Auf-
geber vorausbezahlt oder vem Adressaten zur Cntrichtung überlassen werden.
Für portofreie Briefe mit Baareinzahlungen innerhalb des Landes ist von
dem Aufgeber nur die Zahlungsgebühr zu erheben.
Das Porto wird bei Ruͤcksendungen nur für den Hinweg, dagegen bei Nachsendungen,
wie bei anderen Poststücken, auch für die neue Beförderungsstrecke angesetzt. Die Einzab-
lungegebühr wird nur einmal erhoben.
Wenn ein Brief, auf welchen eine Baareinzahlung stattgefunden hat, nach dem Auf-
babeort zurückkommt, so wird solcher dem Absender zugestellt und ihm ver eingezahlte
ktrag zurückerstattet. Der Absender muß darüber auf dem zurückzugebenden Aufgabe-
bein quittiren. Ist der Absender nicht bekannt, so wird der Brief wie andere unbestell-
are Werthsendungen behandelt.
K. 62.
Porto für mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe.
Wenn mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe (§. 52) gehören, so wird für
edes einzelne Stück das Gewichtporto und im Falle einer Werthsdeclaration auch
as Werthporto besonders berechnet.
g. 63.
Porto fuͤr Begleitbriefe.
Die Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen (8. 52) sollen in der Regel das Gewicht
es einfachen Briefs (1 Loth Zollgewicht einschließlich, 32 Loth = 1 Mund) nicht über-
eigen, und bleiben in diesem Falle von Porto befreit.
Ist aber ein Begleitbrief ausnahmsweise über 1 Loth schwer, so wird er für das ganze
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