Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

166 
bekannt ist, letzterem je nach der Beschaffenheit des Gegenstandes mit der Briefpost unter 
Recommandation oder mit der Fahrpost nachgeschickt. Ist aber der Aufenthaltsort nicht 
ermittelt worden, so wird der Gegenstand als unbestellbar an den Aufgabeort in gleicher 
Weise zurückgesendet. 
Letzteres hat auch zu geschehen, wenn die Estafettensendung von dem Adressaten nicht 
angenommen worden oder aus irgend einem anderen Grunde unbestellbar geblieben ist. 
Die Nachsendung, beziehungsweise die Rücksendung erfolgt unter Anrechnung der Aus- 
lagen und des Porto's für die neue Transportstrecke oder für den Rückweg mit nächster Pest. 
g. 73. 
Gebuͤhren fuͤr Estafetten. 
Fuͤr Estafettensendungen sind im Inlande folgende Gebühren zu entrichten: 
I. Bei der Beförderung zu Perde oder mittelst Wagens: 
1) Die Expeditionsgebühr von —. fl. 
Diese wird sowohl für die Annahme und Abfertigung einer Estafette am Auf- 
gabeort, als für die Umspedition einer vom Auslande kommenden oder dahin be- 
stimmten Estafettensendung erhoben. 
2) Die jeweilige Estafettentare für ein Pferd nach Maßgabe der Entfernung, jedoch 
bei kleineren Entfernungen mindestens auf 1 geographische Meile. 
3) Postillonstrinkgeld auf die Meile —: 12 kr. Als Minimum werden 12kr. erhoben. 
4) Die Auslagen für Chaussee-, Brücken-, Mlastergeld rc. 
5) Belieferungsgebühr —:. 18 kr. 
Diese wird in der Regel von dem Adressaten am Bestimmungsort erhoben 
kann aber auch von dem Aufgeber vorausbezahlt werden. Im letzteren Fall! 
auf der Adresse der Sendung beizusetzen: „Belieferungsgebühr bezahlt." 
6) Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten inländischen 
Station oder nach einem inländischen Orte geht, welcher ohne Pferdewechse 
erreicht werden kann, die Zurückbeförderung der Antwort durch den Postillon 
welcher vie Estafette überbracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon " 
Rückweg innerhalb 2 Stunden nach seiner Ankunft antreten kann. Der Absender 
muß seinen Wunsch gleich bei der Aufgabe der Estafette der Poststelle anzeigen, 
damit dem Postillon gehörige Weisung ertheilt werden kann. Für die Rackbefür-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.