Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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die volle Tagsdiät und für einzelne weitere Stunden nur der — obigen Bestim- 
mungen entsprechende Theil derselben berechnet werden. 
Werden bei einer Reise verschiedene Geschäfte besorgt, so ist der Betrag der Diäten 
und Reisekosten nach Verhältniß des Zeitaufwandes, den die verschiedenen Geschäfte erfor“ 
dert haben, unter die Betheiligten zu vertheilen. 
Stuttgart den 30. Januar 1858. 
Linden. 
#####t ASI 
Ge druckt bei G. Hasselbrink.
	        
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