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Die Reisenden dürfen kleines Handgepäck, welches sie so an dem Leibe tragen, vah
dadurch die Mitreisenden in keiner Weise berührt werden, ferner offene Kleidungsstuch,
Sonnen= und Regenschirme, Stöcke u. s. w., welche ohne Belästigung der Mitreisenden in
den Netzen und Riemen der Wagen untergebracht werden können, unentgeltlich im Perse-
nenraume des Wagens bei sich führen.
Andere Reiseeffecten, insbesondere Koffer, Kisten, Schachteln, Mantel-, Nacht- und
Reisesäcke, müssen der Posistelle zur Verladung in die Packräume übergeben werden. Die
Uebergabe derselben an Conducteure und Postillone ist an Orten, wo sich Poststellen be-
finden, unzulässig. Dieses Gepäck muß gehörig verpackt und versiegelt seyn, mit der Be-
zeichnunge, Passagiergut“ und mit deutlicher Adresse (Namen des Reisenden und des Be-
stimmungsorts) versehen seyn.
Will der Reisende sein Gepäck auf den inländischen Posten zu einem bestimmten
Werth versichern, so ist der Werth auf der Adresse zu declariren (88. 54. 96.)
Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß
in der Regel eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, und zu den Posten,
welche während der Nacht oder des Morgens früh vor dem Beginne der gewöhnlichen
Dienststunden abgehen, vor dem Ablaufe der Bureaustunden des vorhergehenden Tags
unter Vorzeigung des Reisescheins bei der Poststelle aufgegeben werden.
Ausnahmsweise soll jevoch die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche von
auswärts eintreffen, auch um die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu
demselben Termine gestattet seyn, welcher für die Meldung und Annahme solcher Personen
zugestanden wird (§. 75).
Reisende, welche an einem Halteplatze den Postwagen besteigen, haben ihr Gepäck
(mit Ausnahme des Handgepäcks §. 80) bei der nächstfolgenden Poststelle, und, wenn
sie sich bei einer rückliegenden Poststelle einschreiben lassen, bei letzterer aufzugeben.
Der Reisende erhält über das der Post übergebene Reisegepäck unentgeltlich eint
Bescheinigung (Gepäckschein), welche dem Reisescheine beigefügt ist und worin jedes einzelne
Stück nach Gattung, Gewicht und etwa angegebenem Werth, so wie der bezahlte Porto-
betrag, das Datum, der Bestimmungsort und die auf dem Reiseschein enthaltene Nummer
eingetragen sind. Der Reisende hat den Gepäckschein sorgfältig aufzubewahren. »
Das Zusammenpacken der Effecten mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein
Billet genommen haben, ist gestattet.