Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Die Reisenden dürfen kleines Handgepäck, welches sie so an dem Leibe tragen, vah 
dadurch die Mitreisenden in keiner Weise berührt werden, ferner offene Kleidungsstuch, 
Sonnen= und Regenschirme, Stöcke u. s. w., welche ohne Belästigung der Mitreisenden in 
den Netzen und Riemen der Wagen untergebracht werden können, unentgeltlich im Perse- 
nenraume des Wagens bei sich führen. 
Andere Reiseeffecten, insbesondere Koffer, Kisten, Schachteln, Mantel-, Nacht- und 
Reisesäcke, müssen der Posistelle zur Verladung in die Packräume übergeben werden. Die 
Uebergabe derselben an Conducteure und Postillone ist an Orten, wo sich Poststellen be- 
finden, unzulässig. Dieses Gepäck muß gehörig verpackt und versiegelt seyn, mit der Be- 
zeichnunge, Passagiergut“ und mit deutlicher Adresse (Namen des Reisenden und des Be- 
stimmungsorts) versehen seyn. 
Will der Reisende sein Gepäck auf den inländischen Posten zu einem bestimmten 
Werth versichern, so ist der Werth auf der Adresse zu declariren (88. 54. 96.) 
Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
in der Regel eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, und zu den Posten, 
welche während der Nacht oder des Morgens früh vor dem Beginne der gewöhnlichen 
Dienststunden abgehen, vor dem Ablaufe der Bureaustunden des vorhergehenden Tags 
unter Vorzeigung des Reisescheins bei der Poststelle aufgegeben werden. 
Ausnahmsweise soll jevoch die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche von 
auswärts eintreffen, auch um die Zeit des Abgangs der Posten und längstens bis zu 
demselben Termine gestattet seyn, welcher für die Meldung und Annahme solcher Personen 
zugestanden wird (§. 75). 
Reisende, welche an einem Halteplatze den Postwagen besteigen, haben ihr Gepäck 
(mit Ausnahme des Handgepäcks §. 80) bei der nächstfolgenden Poststelle, und, wenn 
sie sich bei einer rückliegenden Poststelle einschreiben lassen, bei letzterer aufzugeben. 
Der Reisende erhält über das der Post übergebene Reisegepäck unentgeltlich eint 
Bescheinigung (Gepäckschein), welche dem Reisescheine beigefügt ist und worin jedes einzelne 
Stück nach Gattung, Gewicht und etwa angegebenem Werth, so wie der bezahlte Porto- 
betrag, das Datum, der Bestimmungsort und die auf dem Reiseschein enthaltene Nummer 
eingetragen sind. Der Reisende hat den Gepäckschein sorgfältig aufzubewahren. » 
Das Zusammenpacken der Effecten mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein 
Billet genommen haben, ist gestattet.
	        
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