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Rrisenden nicht im Personenraum untergebracht werden kann, in der Regel bei der T
liegenden Postfstelle in Empfang nehmen, von wo die Abholung den Reisenden überlassen wiro.
Die Haftverbindlichkeit der Postanstalt, hört auf, sobald vas Gepäck von dem Reiseu-
ven ohne Einwendung angenommen worden ist.
g. 86.
Aufbewahrung des Gepäcks auf der Ankunftsstation. «
Will ein Reisender nach der Ankunft am Bestimmungsort sein Gepäck noch einige
Zeit unter fortdauernder Haftung der Postanstalt im Postlokale lagern lassen, so hat er
dieses ausdrücklich zu erklären. Er erhält gegen Rückgabe des Gepäckscheins einen Lagerscheiu-
Für den ersten Tag der Aufbewahrung wird keine Gebühr berechnet. Wird ## er
das Gepäck innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft nicht abgefordert, so ist von dem
zweiten Tage an für jedes Stück täglich eine Lagergebühr von 6 kr. zu bezahlen.
Das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunft am Bestimmungsort ent-
fernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder Verfügung darüber zu treffen, wird ohne
Haftverbindlichkeit der Postverwaltung in Verwahrung genommen und dem Eigenthümer
bei späterer Meldung gegen Rückgabe des Gepäckscheins oder Bescheinigung, sowie gegen
Entrichtung der Lagergebühren ausgehändigt.
K. 87.
Abholung und Bestellung des Reisegepäcks.
Wenn ein Reisender sein Gepäck innerhalb des Postorts von seiner Wohnung zut
Post abholen oder von dieser in seine Wohnung bringen lassen will, so geschiebt vie
vurch die Postpacker.
Die Belohnung hiefür beträgt:
1) von einem einzelnen Gepäckstück bis zu 100 Pfund —:· 6 kr.
2) von 2 oder 3 Gepäckstücken, wenn sie zusammen nicht mehr als 100 Pfund wiegen-
dem Stücke nach —:. 4 kr.
3) von mehreren Gepäckstücken bis zu 100 Pfund —:. 12 kr.
4) von dem Mehrgewicht einzelner oder mehrerer Gepäckstücke über 100 Pfund *
Centner nach —:. 3 kr.
Für das von den Reisenden verlangte Tragen des Gepäcks vom Postwagen vor vas
Posthaus in das Fuhrwerk der Reisenden ist die Haͤlfte der erwähnten Gebühren zu bezahler-