Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Der Aufenthalt in den Passagierzimmern ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsort, eine Stunde vor der Abfahrtzeit, 
2) während der Reise, für die Dauer der Abfertigung der Post, 
3) am Endpunkt der Reise, eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergang von einer Post auf die andere, während drei Stunden. 
Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der Reisen 
den erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierzimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
Bei jeder Poststelle befindet sich ein Beschwerdebuch, in welches ein Postreisender 
etwaige Beschwerden, die er nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, ein- 
tragen kann. 
8. 90. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
Jeder Reisende ist verpflichtet, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstands, ver 
Ordnung und der Sicherheit auf den Postwagen und in den Postlokalen getroffenen An- 
ordnungen zu fügen. 
Insbesondere ist den Reisenden nicht erlaubt, Hunde, geladene Schießgewehre * 
andere den Mitreisenden oder dem Wagen Beschädigung drohende Gegenstände in der 
Postwagen mitzunehmen. 
Das Tabakrauchen in den Postwagen ist nur im Einverständniß mit der übrigen 
Reisegesellschaft gestattet. 
Reisende, welche diese Anordnungen verletzen, können von der betreffenden Poßttele 
und unterwegs von dem Conducteur von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen un 
aus dem Postwagen entfernt werden. „ 
Solche Reisende werden der bezahlten Personentarxe und des Gepäckporto's verlusig 
Wenn die Ausschließung unterwegs erfolgt, so haben sie ihr Reisegepäck bei der nächsten 
Poststelle abzuholen. 
F. 91. 
Unbefugte Benützung der Posten zur Mitfahrt. 
In die Postwagen dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, welche entwed 
bereits bei einer Poststelle eingeschrieben sind, oder sich unterwegs an einem Halteplatz zu 
Mitfahrt gegen Bezahlung der Fahrtaxe melden.
	        
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