Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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solche von Tannenbolz zur Versendung des Schießpulvers verwendet werden dürfen. 
ie Faͤßchen von Tannenholz müssen von gut getrocknetem und möglichst astlosem Holze 
gefertigt seyn und die Böden und Dauben derselben mindestens eine Dicke von 7,5 Linien 
baben. 
Im Uebrigen bleibt es durchaus bei den bestehenden Vorschriften. 
Stuttgart den 8. Juli 1858. Für den Minister: 
Geßler. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Art des Verkehrs des Landesbischofs mit den Königlichen Behörden. 
Nachdem in Art. XI. der unter dem 8. April 1857 mit der Römischen Curie abge- 
schlossenen Convention dem Landesbischof das Recht eingeräumt worden ist, mit allen Kö- 
niglichen Bebörden unmittelbar zu verkehren, ist in Gemäßheit des Art. XIlI. gedachter 
Convention die Ziff. 1 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens 
vom 21. Mai 1828, betreffend die Form der amtlichen Correspondenz mit den Bischöflichen 
Bebörden zu Rottenburg (Reg. Blatt S. 356) — insoweit darin für den geschäftlichen 
erkehr zwischen den Staats= und den Bischöflichen Behörden eine Vermittlung durch den 
katbolischen Kirchenrath vorgeschrieben ist, außer Kraft getreten; was hiemit zur Nach- 
achtung öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 22. Juni 1858. Rümelin. 
Berichtigung. 
In der Verfügung vom 14. v. M., betreffend die Feststellung der Bezirke der Handels- und 
Eewerbekammern in Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen und Ulm (Reg.Blatt S. 75) ist bei Bestimmung 
*6 Bezirks der Handels= und Gewerbekammer in Heilbronn das Oberamt „Oehringen“ aus Ver- 
sehen nicht genannt worden, was hiemit berichtigt wird. 
— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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