Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Diese Commission hat aus steben Mitgliedern zu bestehen, welche die in §. 2 genann- 
ten Eigenschaften besitzen müssen. 
8. 4. 
Die Einberufung der in K. 3 genannten Commission erfolgt durch den Oberamtmann, 
welcher bei den Verhandlungen den Vorsitz führt. 
Zur Beschlußfäbigkeit der Commission gehört, daß wenigstens fünf Mitglieder außer 
em Vorstand anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrbeit gefaßt. 
. 5. 
Diee gedachte Commisston entwirft eine Liste (Oberamtsliste), in welche sie alle 
in ihrem Oberamte ansäßigen Angehörigen des Handels= und Gewerbe-Standes des Be- 
zirks mit Einschluß ihrer eigenen Mitglieder aufnimmt, welche nach ihrem pflichtmäßigen 
rmessen die in 8. 2 genannten Eigenschaften besitzen und zugleich bereit und in der Lage 
ind, ihre Kräfte den allgemeinen gewerblichen Interessen zu widmen und das Wirken der 
andels- und Gewerbe-Kammern zu unterstützen. 
Die Liste wird nach den drei Gruppen der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker 
entworfen. 
Die näheren Vorschriften über die Entwerfung derselben werden durch besondere Ver- 
zung ertheilt. 
g. 6. 
Die Oberamtslisten sind vierzehn Tage lang auf dem Rathhause der Oberamtsstadt 
tlich außzulegen, und es sind gleichzeitig die Gewerbetreibenden des Bezirks aufzufor- 
etwaige Einsprachen gegen ihre Uebergehung in der Liste innerhalb vieser Frist dem 
eramt zu übergeben. 
Ueber derartige Einsprachen erkennt, sofern die Commission nicht sofort die Aufnahme 
efügt, die Centralstelle für Gewerbe und Handel endgültig. 
S. 7. 
Auf den Grund der Oberamtslisten wird die Liste für den Bezirk der Handels- und 
aperbekammer (Be zirkslist e) durch die Centralstelle in der Art festgesetzt, daß sowohl 
din dendel- Fabrikanten= und Handwerkerstand möglichst gleichmäßig, als auch die in 
étreffenden Kammerbezirke betriebenen Industriezweige in derselben entsprechend ver- 
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