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Diese Commission hat aus steben Mitgliedern zu bestehen, welche die in §. 2 genann-
ten Eigenschaften besitzen müssen.
8. 4.
Die Einberufung der in K. 3 genannten Commission erfolgt durch den Oberamtmann,
welcher bei den Verhandlungen den Vorsitz führt.
Zur Beschlußfäbigkeit der Commission gehört, daß wenigstens fünf Mitglieder außer
em Vorstand anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrbeit gefaßt.
. 5.
Diee gedachte Commisston entwirft eine Liste (Oberamtsliste), in welche sie alle
in ihrem Oberamte ansäßigen Angehörigen des Handels= und Gewerbe-Standes des Be-
zirks mit Einschluß ihrer eigenen Mitglieder aufnimmt, welche nach ihrem pflichtmäßigen
rmessen die in 8. 2 genannten Eigenschaften besitzen und zugleich bereit und in der Lage
ind, ihre Kräfte den allgemeinen gewerblichen Interessen zu widmen und das Wirken der
andels- und Gewerbe-Kammern zu unterstützen.
Die Liste wird nach den drei Gruppen der Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker
entworfen.
Die näheren Vorschriften über die Entwerfung derselben werden durch besondere Ver-
zung ertheilt.
g. 6.
Die Oberamtslisten sind vierzehn Tage lang auf dem Rathhause der Oberamtsstadt
tlich außzulegen, und es sind gleichzeitig die Gewerbetreibenden des Bezirks aufzufor-
etwaige Einsprachen gegen ihre Uebergehung in der Liste innerhalb vieser Frist dem
eramt zu übergeben.
Ueber derartige Einsprachen erkennt, sofern die Commission nicht sofort die Aufnahme
efügt, die Centralstelle für Gewerbe und Handel endgültig.
S. 7.
Auf den Grund der Oberamtslisten wird die Liste für den Bezirk der Handels- und
aperbekammer (Be zirkslist e) durch die Centralstelle in der Art festgesetzt, daß sowohl
din dendel- Fabrikanten= und Handwerkerstand möglichst gleichmäßig, als auch die in
étreffenden Kammerbezirke betriebenen Industriezweige in derselben entsprechend ver-
oͤffen
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