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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend das Kursverhältniß der Zwanzig= und Zehenkreuzer-Stücke.
Zu Vollziehung der vorstehenden Verordnung werden folgende Vorschriften ertheilt:
1) Die Oberämter haben sogleich nach Empfang der Verordnung die gleichbalvige
Verkündigung verselben, sowie der nachfolgenden Vollziehungsvorschriften in allen
ihren Gemeinden anzuordnen.
In den ersten 24 Stunden nach dem Erscheinen der Verordnung sind sämmtliche
Zwanzig= und Zebenkreuzer-Stücke ohne Unterschied des Geprägs, welche sich in
den mit der Staatshauptkasse in unmittelbarer Verrechnung stehenden Staats= und
Steuerhebekassen und deren Unterkassen befinden, unter Beiziehung der zur Kassen-
controle berufenen Beamten, und, wo ein solcher nicht vorhanden, im Beiseyn einer
Urkundsperson aufzunehmen und sofort unter Anschluß der hierüber auszufertigenden
Urkunden von den Unterkassieren an die Mittelkassen und von diesen an die Staats-
bauptkasse einzusenden, welche nur die mit solchen Urkunden belegten Lieferungen
im vollen Werthe zu 24 Kreuzer und 12 Kreuzer anzunehmen und gutzuschreiben,
beziehungsweise mit andern Münzen zu vergüten hat.
Die Einlieferung bat in Rollen, auf welchen die Münzstücke und der Geld-
betrag nach dem bisherigen Kurse zu bezeichnen sind, mit besonderen Lieferungs-
scheinen spätestens binnen acht Tagen zu geschehen.
In gleicher Weise hat auch die Aufnahme des Vorraths an Zwanzig= und Zehen-
kreuzer-Stücken bei den übrigen öffentlichen Kassen und Verwaltungen, jedoch unter
Absonderung der abgewürdigten österreichischen (§. 1 ver Verordnung) und der noch
bis zum 15. November d. J. den bisberigen Kurs behaltenden Zwanzig= und
Zehenkreuzer-Stücke des süpdeutschen Geprägs (§. 2 ver Verordnung), zu gesche-
ben, und sind die bierüber aufzunehmenden Urkunden von den Rechnern binnen
acht Tagen an die vorgesetzten Verwaltungsbebörden einzusenden, welche sofort die
geeignete Verfügung treffen werden.