Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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4) In der Zeit vom 16. Oktober bis 15. November d. J. einschließlich werden die 
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Zwanzig= und Zehenkreuzer-Stücke von württembergischem Gepräge bei sämmt- 
lichen Kameralämtern im vollen Werthe zu 24 und 12 Kreuzer gegen andere 
Münzen umgewechselt. 
Unter den Zwanzig= und Zehenkreuzer-Stücken wüttembergischen Gepräges 
sind auch diejenigen vom Gepräge erloschener, dem Königreiche einverleibter Münz- 
herrschaften, nemlich vom Gepräge der Markgrafen von Ansbach, der Fürsten von 
Hohenlohe und von Löwenstein, der Grafen von Montfort, der ehemaligen Reichs- 
städte Rottweil, Ulm u. s. w. begriffen. 
Soweit die Kassenvorräthe der Kameralämter zur augenblicklichen Umwechs’ 
lung nicht zureichen, wird für das überbrachte Geld ein längstens binnen 14 Tagen 
einzulösender Schein ausgestellt. Die zur Einlösung erforderlichen Mittel sind, 
sofern nicht in der nächsten Zeit eigene Einnahmen zu erwarten stehen, von ver 
Staatshauptkasse zu verlangen. 
Ueber die zur Umwechslung auf Scheine übernommenen Beträge führt der Kamerol 
amtsbuchhalter ein Register und bemerkt die Ordnungonummer des Register-Ein- 
trags auf vem Schein, welchen er mit zu unterzeichnen hat. 
Die nach Punkt 4 zur Umwechslung empfangenen so wie die noch bis zum 15. No- 
vember d. J. in Zahlung eingehenden württembergischen Zwanzig- und Zehen- 
kreuzer-Stücke haben die Kameralämter nicht wieder auszugeben, sondern vorscheift 
mäßig verpackt, mit Bezeichnung des Geldbetrags nach dem bisherigen Kurse, 
spätestens bis zum 20. November mit besonderen Lieferungsscheinen an die Staats 
bauptkasse einzusenden. 
Wegen ver bis zum 15. November bei den Staatskassen noch in Zablunz 
eingehenden Zwanzig= und Zehenkreuzer-Stücke vom Gepräge der übrigen für- 
deutschen Münzvereinsstaaten wird besondere Verfügung vorbehalten. Inzwischer 
sind dieselben abgesondert zu halten. 
Die in dem geminderten Kurse von 23/2 Kreuzer und 11 Kreuzer bei den Gtaato. 
kassen eingehenden Zwanzig- und Zehenkreuzer-Stücke (88. 1 und 4 der Verordnung 
find ebenfalls nicht wieder auszugeben, sondern unter besonderer Verpackung ½ 
Bezeichnung an die Staatshauptkasse einzuliefern.
	        
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