Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Frage, ob vie auf die Besoldungsgüter und Gefälle eines öffentlichen Dieners fallende 
Staatssteuer den Betrag von zehn Gulden übersteige, zuvörderst nach der Umlagenberech' 
nung des vorangegangenen Jahrs zu beurtheilen, vorbehältlich einer Berichtigung für den 
Fall, daß sich später eine erhebliche Verschiedenheit des Umlagenergebnisses des laufenden 
Jahrs von dem des vorangegangenen Jahrs herausstellen sollte. 
Uebersteigt die sich ergebende Staats-, Grund= und Gefällsteuersumme den Betrag 
von zehn Gulden nicht, so kommen die Besoldungsgũter und Gefälle bei den Amts- und 
indeschadensumlagen nicht in Betracht. 
Ergbt sich aber ei ein höherer Staatssteuerbetrag, so ist der Mehrbetrag als zehn Gul- 
den den körperschaftlichen Umlagen zu Grund zu legen. 
Wenn im letzteren Fall die Besoldungsgüter und Gefälle eines öffentlichen Dieners 
in verschiedenen Gemeinde-Markungen sich befinden, so ist der gedachte Staatssteuer-Mehr- 
betrag durch den Ortsvorsteher oder Verwaltungsaktnar des Wohnorts des öffentlichen 
Dieners unter die verschiedenen betheiligten Gemeinden nach dem Verhältnisse der ganzen 
Staatssteuerforderung zu repartiren und jeder der betreffenden Gemeinden anzuzeigen, wie 
viel sie von dem Staatssteuer-Mehrbetrage ihren Umlagen zu Grund legen dürfe. 
Stuttgart den 7. Oktober 1858. 
  
Linden. 
e——— —— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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