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dieses Gesetzes erwähnten Fällen nur mit 1 Procent, und es treten daher für so
lange, als nicht etwa für solche Fälle wieder eine höhere Accise festgesetzt wird, die
Bestimmungen in Art. 1, Abs. 2, Art. 2 und 3 des gedachten Gesetzes außer
Wirkung.
4) Im Uebrigen werden die indirekten Abgaben in den durch die letzte Finanzverab=
schiedung bestimmten Beträgen forterhoben. Auch bleibt die Bestimmung des Satzes
lit. i. im Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Besteu-
rung des Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommens, für die Etatsperiode
von 1858—1861 in Wirksamkeit, und ebenso wird die in Artikel 2, Ziffer 3 des
Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Abgabe von Branntwein, dem
Finanz-Ministerium eingeräumte Befugniß binsichtlich der Feststellung des Steuer-
satzes und der Controle-Einrichtung für die Branntwein-Fabrikation aus Stoffen,
welche in den Ziffern 1 und 2 jenes Artikels nicht genannt st sind, auf die Finanz-
periode 1858—61 erstreckt.
Art. 4.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zunächst folgende Ersatzleistungen
ritten:
1) an vie Grundstocksverwaltung für die Verluste an — von dem Reservefonds ab-
getretenen Anlehensforderungen « 9,255 fl. 37 kr.
2) an die Staatsschuldenzahlungskasse für den aus den Gewern des Kriegsbereitschafts-
Anlehens von 1855 gemachten Vorschuß zu einem Kasernenbau in Ludwigs-
burg 40,000 fl. —
Sodann werden aus dem Vermögen der Restverwaltung zu außerordentlichen Staats-
gaben bestimmt:
1) dem Justizdepartement:
zu Ausführung von zwei kürzeren Anbauten an die unvollendeten Flüägelseiten
des Zuchthauses in Stuttgart 30,000 fl. —
2) dem Departement des Innern:
zu Ausführung von Straßenbauten 600,000 fl. —