Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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dieses Gesetzes erwähnten Fällen nur mit 1 Procent, und es treten daher für so 
lange, als nicht etwa für solche Fälle wieder eine höhere Accise festgesetzt wird, die 
Bestimmungen in Art. 1, Abs. 2, Art. 2 und 3 des gedachten Gesetzes außer 
Wirkung. 
4) Im Uebrigen werden die indirekten Abgaben in den durch die letzte Finanzverab= 
schiedung bestimmten Beträgen forterhoben. Auch bleibt die Bestimmung des Satzes 
lit. i. im Artikel 3 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Besteu- 
rung des Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommens, für die Etatsperiode 
von 1858—1861 in Wirksamkeit, und ebenso wird die in Artikel 2, Ziffer 3 des 
Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Abgabe von Branntwein, dem 
Finanz-Ministerium eingeräumte Befugniß binsichtlich der Feststellung des Steuer- 
satzes und der Controle-Einrichtung für die Branntwein-Fabrikation aus Stoffen, 
welche in den Ziffern 1 und 2 jenes Artikels nicht genannt st sind, auf die Finanz- 
periode 1858—61 erstreckt. 
Art. 4. 
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden zunächst folgende Ersatzleistungen 
ritten: 
1) an vie Grundstocksverwaltung für die Verluste an — von dem Reservefonds ab- 
getretenen Anlehensforderungen « 9,255 fl. 37 kr. 
2) an die Staatsschuldenzahlungskasse für den aus den Gewern des Kriegsbereitschafts- 
Anlehens von 1855 gemachten Vorschuß zu einem Kasernenbau in Ludwigs- 
burg 40,000 fl. — 
Sodann werden aus dem Vermögen der Restverwaltung zu außerordentlichen Staats- 
gaben bestimmt: 
1) dem Justizdepartement: 
zu Ausführung von zwei kürzeren Anbauten an die unvollendeten Flüägelseiten 
des Zuchthauses in Stuttgart 30,000 fl. — 
2) dem Departement des Innern: 
zu Ausführung von Straßenbauten 600,000 fl. —
	        
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