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II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Vorsichtsmgaßregeln bei der Färbung der Conditor= und der
Kinderspiel-Waaren.
4 Hinsichtlich ver Farben für Conditor= und Kinderspiel-Waaren wird in Gemäßheit
ochster nach Vernehmung des K. Geheimen-Raths ergangener Entschließung vom 18. d. M.
auf den Grund des §. 5 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 5. August 1836 unter
Aufhebung der Verfügungen vom 24. April 1835 (Reg. Blatt S. 198) und vom 24. Sep-
tember 1842 (Reg. Blatt S. 530), soweit erstere nicht schon durch den Art. 41 des Po-
lijeistrafgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt ist, Folgendes verfügt.
S. 1.
Die an und für sich der Gesundheit schädlichen Metall-Verbindungen, insbesonvere die
Arsen-, Blei= und Kupferfarben, gefährliche Erdfarben, und heftig oder giftig wirkende
bbierische oder pflanzliche Färbestoffe dürfen zum Färben oder Bemalen genießbarer
onditorwaaren nicht verwendet werden. ·
JZu diesen gehören namentlich: Scheelsches oder Schweinfurter-Grün, Auripigment,
Bleiweiß, Massicot, Mennige, Chromgelb, Chromroth, Grünspan, Braunschweiger-Grün,
remer-Grün und dergleichen Farben von kohlensaurem Baryt, Gummi-Gutt 2c. #
Dagegen sind hiezu erlaubt: metallisches Gold und Silber (ächtes Blattgold und
Blattstlber), reiner Zinnober, Chromoryd, die als Färbestoffe gebräuchlichen Eisenverbin=
dungen (Berlinerblau, Pariserblau, reines Eisenroth, die Ockerarten), die unschädlichen
Erdfarben (Kreide, Gyps, weißer Thon, reiner Bolus, Schwerspath rc.), Graphit, Thon-
erde-Ultramarin, Pflanzen- und Thier-Kohle, Umbraun, Sepia, Cochenille, sämmtliche Lack-
arben, sofern Kte von schädlichen metallischen Zusätzen frei sind, Indigo, Orseille, Lakmus,
rleans, Curcume, Säfte und Auszüge von unschädlichen Pflanzen und Rflanzenstoffen,
wie Fernambuc, Gelbbolz, Quereitron, Gelbbeeren (Avignonkörner) u. Fergl..
8. 2.
Bei Kinderspielwaaren, deren Farbe durch gute Oel= oder Harz-Firnisse oder auf