Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Art. 9. 
Der erste Absatz des Art. 32 des Volksschulgesetzes wird dahin abgeändert: 
1) Für einen Lehrgehülfen sind zum Wenigsten jährlich 
Einhundert zehen Gulden 
in Geld und fünf Scheffel Dinkel oder vderen laufender durchschnittlicher Markt- 
preis zu verabreichen. 
2) Bei Neubauten und — wofern thunlich — bei größeren Baureparaturen an Schul- 
bäusern ist auch für die Lehrgehülfen je ein beizbares Zimmer einzurichten. 
Art. 10. 
(Zu Art. 66 und 67 des Volköschukgesetzes.) 
Jede Wittwe und jedes penstonsberechtigte Kind eines Schulmeisters, auch eines solchen 
an einer freiwillig errichteten Confessions-Schule (vergl. Gesetz vom 8. August 1855), er- 
bält eine besondere Pension. 
Die Pension eines Kindes, dessen Mutter noch lebt, besteht im vierten Theil, viejenige 
eines vater= und mutterlosen Kindes in der Hälfte einer Wittwenpensson. 
Art. 11. 
(Zu Art. 65 des Volksschulgesetzes.) 
Hinsichtlich der Vertheilung des Sterbenachgehaltes zwischen den Hinterbliebenen 
emes Schulmeisters hat es bei der Bestimmung der Art. 65 und 67 des Volksschulgesetzes 
sein Verbleiben. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 6. November 1858. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements 
des Kirchen= und Schulwesens: 
Rümelin. Auf Befehl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinels: 
Mauoller.
	        
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