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lli. Abtheilung für das Berg-, Hütten- und Salinen-Wesen (der Bergrath)
mit seinem bisherigen Wirkungskreise.
IV. Centralbebörde für die Verkehrs-Anstalten
mit den vier Sectionen:
A. Eisenbahnbau-Commission — für die Beausfsichtigung und Leitung
des Neubaus von Eisenbahnen;
B. Eisenbahn-Direction — für die Leitung des Betriebs und der Ver-
waltung der Eisenbahnen;
C. Post-Direction — für die Leitung des Betriebs und der Verwaltung
der Posten;
D. Telegraphen-Direction — für die Leitung der Einrichtung des Vetriebs
und der Verwaltung der Telegraphen.
Außerdem gehoört in den Geschäftskreis der Centralbehörde für die Verkehrs-Anstalten
unmittelbare Leitung des Betriebs und der Verwaltung der Bodensee= und Neckar-
mpfschifffahrt.
6 Sowohl der Centralbehörde als den Seetionen A—C. sind die Rechte und Pflichten
des Landes-Collegiums beigelegt.
Die einer collegialischen Berathung bedürfenden Geschäfte der Telegraphen-Direction
erden bis auf Weiteres gemeinschaftlich mit der Eisenbahn-Direction behandelt.
g. 2.
Das bisherige Collegial= und Kanzlei-Personal der Domänen-Abtheilung wird in
Koe- der Erweiterung des Geschäftskreises dieser Abtbeilung, soweit nöthig, durch Zu-
Neilung der Mitglieder und Erpeditoren der aufgelssten Banabtheilung verstärkt; die
uͤr das Bauwesen bei der nun vereinigten Domänen= und Bauabtheilung angestellten
aciter sind bezüglich der dem Verwaltungskreis der Forstabtheilung zugewiesenen Bau-
zelegenheiten zugleich Mitgliever dieser letzteren Collegialstelle.
Bei der neugebilveten Eisenbahnbau Commisston wird zu Führung der Geschäfte ein
An und eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Mitgliedern mit dem erforder-
#. en Kanzlei-Personal angestellt; der Vorstand ist zugleich Mitglied der Centralbehörde
die Verkehrs-Anstalten.
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