Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

245 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 6. November 1858 über Abänderung 
einiger Bestimmungen des Volksschulgesetzes rom 29. September 16836. 
Auf Grund des Gesetzes vom 6. d. M. wird andurch, unbeschadet der sofortigen Voll- 
zichbarkeit anderer eine weitere Vorbereitung und Instruktion nicht erfordernder Bestim- 
mungen dieses Gesetzes, verfügt, daß für alle bereits bestehenden Lehrstellen an Volks- 
schulen die durch das gedachte Gesetz angeordneten Erböhungen der Gehalte und Belohnungen 
der Schulmeister, Amtsverweser, Unterlehrer und Lehrgehülfen vom sechszehnten November 
bises Jabres einschließlich an zu verabreichen sind. 
Hienach ist 
1) die Belohnung für den Abtbeilungsunterricht von dem bezeichneten Termine an 
2 
3 
4 
—— 
— 
nach den Bestimmungen der Ziffer 8 des Artikels 6 zu berechnen. 
Alle Schulmeistergehalte, deren competenzmäßiger Betrag unter dreihundert 
Gulden steht, sind von dem gleichen Termine an auf die gedachte Summe zu 
erhöhen. 
Von eben diesem Zeitpunkt an ist in Landschulgemeinden mit drei oder mehr Lehr- 
stellen, sowie in Städten mit nicht mehr als 2,000 Einwohnern der competenzmäßige 
Gehalt des ersten Lehrers, woferne er weniger als dreihundert fünf und zwanzig 
Gulden beträgt, auf diese Summe zu erhöhen. 
Die Stadtgemeinden mit mehr als 2,000 Einwohnern sind von dem bezeichneten 
Tage an verbunden, für die Gehalte der dermalen bestehenden Schulmeisterstellen 
mindestens den durch die Ziffer 3 des Art. 7 des Gesetzes geforderten Gesammt- 
aufwand zu leisten, und binstchtlich der Vertheilung dieser Summe auf die einzelnen 
Lehrstellen sofort ihre Anträge der Oberschulbehörde vorzulegen oder, falls schon 
der seitherige Stand der Lehrergehalte den Anforderunzen des Geseges vollständiz 
entspricht, darüber Anzeige und Nachweis zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.