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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens.
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 6. November 1858 über Abänderung
einiger Bestimmungen des Volksschulgesetzes rom 29. September 16836.
Auf Grund des Gesetzes vom 6. d. M. wird andurch, unbeschadet der sofortigen Voll-
zichbarkeit anderer eine weitere Vorbereitung und Instruktion nicht erfordernder Bestim-
mungen dieses Gesetzes, verfügt, daß für alle bereits bestehenden Lehrstellen an Volks-
schulen die durch das gedachte Gesetz angeordneten Erböhungen der Gehalte und Belohnungen
der Schulmeister, Amtsverweser, Unterlehrer und Lehrgehülfen vom sechszehnten November
bises Jabres einschließlich an zu verabreichen sind.
Hienach ist
1) die Belohnung für den Abtbeilungsunterricht von dem bezeichneten Termine an
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nach den Bestimmungen der Ziffer 8 des Artikels 6 zu berechnen.
Alle Schulmeistergehalte, deren competenzmäßiger Betrag unter dreihundert
Gulden steht, sind von dem gleichen Termine an auf die gedachte Summe zu
erhöhen.
Von eben diesem Zeitpunkt an ist in Landschulgemeinden mit drei oder mehr Lehr-
stellen, sowie in Städten mit nicht mehr als 2,000 Einwohnern der competenzmäßige
Gehalt des ersten Lehrers, woferne er weniger als dreihundert fünf und zwanzig
Gulden beträgt, auf diese Summe zu erhöhen.
Die Stadtgemeinden mit mehr als 2,000 Einwohnern sind von dem bezeichneten
Tage an verbunden, für die Gehalte der dermalen bestehenden Schulmeisterstellen
mindestens den durch die Ziffer 3 des Art. 7 des Gesetzes geforderten Gesammt-
aufwand zu leisten, und binstchtlich der Vertheilung dieser Summe auf die einzelnen
Lehrstellen sofort ihre Anträge der Oberschulbehörde vorzulegen oder, falls schon
der seitherige Stand der Lehrergehalte den Anforderunzen des Geseges vollständiz
entspricht, darüber Anzeige und Nachweis zu geben.