Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Artikel 2. 
Im Anschluß an die nach Artikel 1 herzustellende Bahn soll 
3# on Crailcheim“ ab in südlicher Richtung ein Schimenw#n# dunch cdie Thäler der 
FHFart, des oberen Kochers und der Brenz über Heidenßein#ebis-= zur Mbatn geführt 
und 
b) falls im Großberzogthum Baden eine Bahn durch den Odenwald über Mosbach 
gebaut würde, über Reckarsulm eine Bahn bis an die badische Grenze gegen 
Neckarelz bergestell werdem 
Artikel 3. 
Die Neckarbabn ist von Neutlingen nach Rottenbur 3 und falls eine Verbindung 
mit der Schweiz vurch Anschluß an das Bahnsystem im badischem Oberlande zu erreichen 
sepn wird — durch das Flußgebiet des obern. Neckars über Rottweil gegen die Grenze 
fortzusetzen. 
Artikel 4. 
Im Anschluß an die Ostbahn ist vom Filsthal over von. Cannstatt aus im nordöst- 
licher Nichtung ein Schienenweg über Gmünd und Nalen gegen Nördlingen zu führen. 
Artitet ö. 
Diese Eifenbahnen sind sammtlich auf Rechnung des Staats zu bauen. Wegen Be- 
schaffung der biezu erfoxderlichen, Gelpmitzel ist nach Masgaße pes#wit dem Forsschreiten 
der Bauausführung eintretenden Bedarfs von Zeit zu Zeit vurch besondere Verabschiedung 
Vorsorge zu treffen. 
Auch unterliegt die Bestimmung der Bahrnlinien, so weit sie durch vorstehendes Gesetz 
nicht bereits getroffen ist, und die Genehmigung von Verträgen mit Regierungen oder 
Eisenbahngesellschaften anderer Staaten über den Anschluß der diesseitigen Eisenbahnen 
der ständischen Zustimmung. 
Uns, er Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 17. November 1858. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Gehelmen-Cabinets: 
Maueler,
	        
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