Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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I. Verfütnngen der Departements. 
A) Des Die partements des Innern. 
Des Ministeriums des Immern. 
Verfügung, betreffend die Gebäude-Brandschadens-Umlage für das Kalenderjahr 1859. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brand-Versicherungs-Kasse und den 
muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre ist auf den Antrag des 
K. Verwaltungs-Raths der Gebäude-Brand-Versicherungs-Anstalt die Brandschadens-Umlage 
für das Jahr 1859 in der Weise bestimmt worden, daß bei den Gebäuden der dritten 
Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des Betrags in den 
niederen und höheren Klassen bildet (Königliche Verordnung vom 14. März 1833, N. 12c.) 
ver Beitrag von Hundert Gulden Brand-Versicherungs-Anschlag 
vier Kreuzer 
beträgt, wovon je die Hälfte spätestens bis 1. April und 1. August 1859 an die Brand“ 
Versschrrungs-Kasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßbeit der bestehenden Vorschriften fur 
den rrechtzeitigen Abschluß der Kataster-Revisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge Sorge 
zu tragen, und die zu fertigenden Umlage-Urkunden spätestens auf den 1. März k. J. an 
den Verwaltungs-Rath der Brand-Versicherungs-Anstalt einzusenden. 
Stuttgart ven 10. Rovember 1858. 
Linden.
	        
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