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B) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Einziehung des umlaufenden Staatspapietgelds
gegen neue Scheine.
In ollziehung der vorstehenden Königlichen Verordnung vom 3. d. M. siebt sich
das Finanz-Ministerium zu nachstehender Bekanntmachung veranlaßt:
13 Das gegenwärtig in Scheinen von Zwei, Zehn und Fünf und Dreißig Gulden
umlaufende, in der Bekanntmachung des Finanz-Ministeriums vom 12. Juni 1850
(Reg. Blatt S. 240 ff.) näher beschriebene Staatspapiergeld wird noch bis zum
31. December 1859 von allen Kassen des Staats, so wie von den Steuererhebe-
kassen im Nennwerthe an Zahlungsstatt angenommen. Dagegen wird dass elbe von
heute an von keiner dieser Kassen mehr ausgegeben werden.
Außerdem ist die Obereinnehmerei der Staatshauptkasse und sind sämmtliche
Kameralämter des Landes ermächtigt und angewiesen, das an sie zur Einlösung
gelangende derartige Papiergeld gegen neue Scheine oder Metallgeld umzu-
wechseln.
Die Kameralämter haben das bei ihnen in Zahlung oder zur Umwechslung
eingehende alte Staatspapiergeld, sobald der Einlauf die Summe von 500 fl. er-
reicht, sofort an die Staatshauptkasse einzuschicken, die übrigen, unter den oben ge-
nannten mit inbegriffenen Kassen aber werden dasselbe entweder ebenfalls zu Liefe-
rungen, an die Staatshauptkasse benützen, oder, wenn sich ihnen hiezu keine Gelegen-
heit bietet, bei dem nächsten Kameralamte umwechseln.
An der Stelle des einzuziehenden Staatspapiergelds von der Ausgabe vom Jahr
1850 wird von heute an mit der Ausgabe eines neuen, unten näher beschriebenen
Staatspapiergelds in Zehnguldenscheinen durch die Oberzahlmeisterei der
Staatshauptkasse begonnen, welche zugleich, so weit der Vorrath an fertigen neuen
Scheinen reicht, auch die Kameralämter" hiemit versehen wird. Zu Befriedigung
aller an sie gelangenden Gesuche um Einlösung der alten Scheine gegen neue wer-
den jedoch die Kameralämter erst vom 1. December d. J. an in den Stand ge-