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8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend den Salz-Transit zwischen Württemberg und den Hohengollern'schen
Landen.
Nachdem die Königl. Preußische Regierung die bis jetzt bestandenen Verträge über
den diesseitigen Salz-Verkauf in die Hohenzollern'schen Lande gekündigt hat, übernimmt
vom 1. Januar 1859 an die Preußische Saline zu Stetten die Versehung der Hohen-
zollern'schen Lande mit Salz, einschließlich der beiden größern Erelaven mit den Orten
Langen-Enslingen und Bilkafägen und mit dem Amte Beuron; so daß von da ab nur
noch die weiteren Hohenzollern'schen Erelaven Wilflingen bei Wellendingen, Oberamts
Rottweil, und die Herrschaft Achberg, so wie das Condominat Burgau, Oberamts
Riedlingen, von Württemberg zu besalzen sind. Es ist vaher von dem gedachten Zeit-
punkte ab jede Salz-Einfuhr in die Hohenzollern'schen Lande verboten, soweit nicht na
dem Vorstehenden für einige Bezirke eine Ausnahme bestebt. Z
Die Durchfuhr von Salz vurch die Hohenzollern'schen Lande darf nur auf Erlaubniß-
Scheine der Königl. Preußischen Regierung in Sigmaringen und unter genauer Beobach-
tung der vereinbarten Controle-Vorschriften erfolgen, in welcher Beziehung Folgendes zut
allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
1) Sämmtliches Salz, das auf dem Weg nach seinem Bestimmungsort die Hohen-
zollern'schen Lande berührt, muß in verschnürte und verbleite Gebinde verpackt seyn,
und darf nicht mit andern Gegenständen auf einem Wagen zusammen verladen
werden.
Jeder Salz-Führer hat sich bei der Saline oder Legstätte, wo er seine Ladung ein-
nimmt, mit einem Ladschein und außerdem noch mit einem Erlaubniß-Schein ver
Koͤnigl. Preußischen Regierung in Sigmaringen zum Transit durch die Hohenzollern-
schen Lande zu versehen. Derselbe ist verbunden, diese beiden Scheine auf der gan-
zen Reise bei sich zu führen, und auf Verlangen sowohl der diesseitigen Steuer-
schutzwächter, als der Controle-Beamten in den Hohenzollerw'schen Landen jederzeit
vorzuweisen.
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