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Jede Vereinsregierung ist befugt, Verträge dieser Art mit Nachbarstaaten im Namen
des Vereins zu schließen, insofern den Verträgen die Bestimmungen des Vereins zu Grunde
gelegt werden. Die Zulassung von Bestimmungen, welche von den Prinzipien des Vereins
abweichen, darf nur mit Genehmigung sämmtlicher Vereinsregierungen stattfinden.
Art. 2.
Vereins-Correspondenz.
Den Vereinsbestimmungen ist nur diejenige telegraphische Correspondenz unterworfern
von welcher die Linien zweier oder mehrerer Vereinsverwaltungen berührt werden. Die
Bestimmungen für die Correspondenz, welche nur die Linien Einer Vereinsverwaltung
berühren, bleiben jeder Regierung überlassen.
Die von nichtvereinsländischen Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegrapbische
Correspondenz ist, falls sle die Linien mehrerer Vereinsverwaltungen berührt, rücksichtli
der Beförderung im Bereich des Vereins so zu behandeln, als wäre sie an dem Punkte
wo sie die Vereinslinien zuerst berührt, aufgegeben, oder nach dem Pankte, wo sie die
Vereinslinien verläßt, bestimmt.
Das Bestehen einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benützung aus-
ländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, welche die Linien mehrerer Vereins
verwaltungen berührt, nicht den Charakter einer Vereinsdepesche.
Art. 3.
Directe Beförderung.
Jede Depesche muß von der Aufgabe bis zur Adreßstation so viel wie möglich ohnt
Umtelegraphirung befördert werden. »
Um diesen Zweck moͤglichst vollständig zu erreichen, sind auf allen Stationen die ver-
einbarten Apparate und Schriftzeichen anzuwenden.
Zur Sicherung regelmäßiger Beförderung der Vereins-Correspondenz werden, nad
näherer Verständigung der betheiligten Verwaltungen, zwischen den Stationen ver ven
schiedenen Staaten besondere Leitungen mit übereinstimmender und dem Bedürfniß entspt
chender Anzahl Drähte unterhalten, die vorzugsweise nur für den Vereinsverkehr zu
nützen und die bei ruhender Vereins-Correspondenz für diese offen zu halten sind.
Die Beförderung der Vereins-Correspondenz soll für gewöhnlich auf dem der Meiler