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den äußersten Fällen, z. B. in Kriegszeiten v. geschehen. Sobald ein solcher Fall ein-
tritt, müssen die ubrigen Vereinsregierungen hievon in Kenntniß gesetzt werden.
Art. 6.
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses.
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß überhaupt in jeder Bezie-
bung auf das Strengste gewahrt werde.
Art. 7.
Berechtigung zur Benützung der Telegraphen.
Die Benützung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Aus-
nahme zu.
Art. 8.
Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die
Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet ssch am
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der
äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder
durch die Post, mittelst Estafette oder durch Expreßboten.
In venjenigen Vereinsstaaten, in welchen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Be-
förderung von Staatsdepeschen mitbenützt werden, soll es den Vereinsregierungen frei
stehen, auch Vereins-Privatdepeschen auf den Wunsch der Absender von einem Staatstele-
graphen-Stationsorte aus in der Richtung der Staatstelegraphenlinie, mittelst Eisenbahn=
telegraphen nach einem mit einem Staatstelegraphen -Bureau nicht versehenen Orte zu
befördern.
Den einzelnen Verwaltungen bleibt es übrigens überlassen, den Verkehr zwischen den
Vereinsstationen und den Stationen der Eisenbahnbetriebs-Telegraphen besonders zu ordnen-
Art. 9.
Zeit für die Aufgabe der Depeschen. "
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für vie
Annahme und Befoͤrderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Klassen, nämlich: