Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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den äußersten Fällen, z. B. in Kriegszeiten v. geschehen. Sobald ein solcher Fall ein- 
tritt, müssen die ubrigen Vereinsregierungen hievon in Kenntniß gesetzt werden. 
Art. 6. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen 
an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen-Geheimniß überhaupt in jeder Bezie- 
bung auf das Strengste gewahrt werde. 
Art. 7. 
Berechtigung zur Benützung der Telegraphen. 
Die Benützung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne Aus- 
nahme zu. 
Art. 8. 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die 
Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet ssch am 
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der 
äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder 
durch die Post, mittelst Estafette oder durch Expreßboten. 
In venjenigen Vereinsstaaten, in welchen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Be- 
förderung von Staatsdepeschen mitbenützt werden, soll es den Vereinsregierungen frei 
stehen, auch Vereins-Privatdepeschen auf den Wunsch der Absender von einem Staatstele- 
graphen-Stationsorte aus in der Richtung der Staatstelegraphenlinie, mittelst Eisenbahn= 
telegraphen nach einem mit einem Staatstelegraphen -Bureau nicht versehenen Orte zu 
befördern. 
Den einzelnen Verwaltungen bleibt es übrigens überlassen, den Verkehr zwischen den 
Vereinsstationen und den Stationen der Eisenbahnbetriebs-Telegraphen besonders zu ordnen- 
Art. 9. 
Zeit für die Aufgabe der Depeschen. " 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für vie 
Annahme und Befoͤrderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Klassen, nämlich:
	        
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