Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Bei Depeschen von und nach dem Auslande treten den Vereinsgebühren noch die 
ausländischen Befoͤrderungsgebühren hinzu. 
Um eine feste Grundlage für die Taxirung dieser Depeschen zu gewinnen, werden 
die Regierungen bestimmte Tarorte an den Vereinsgrenzen für den Eintritt und den Aus- 
Jang der Depeschen gemeinschaftlich feststellen und wo möglich sich über gewisse Entfernun= 
hen einigen, welche ohne Rücksicht auf den wirklich benützten Weg bei der Berechnung zur 
Anwendung kommen. 
Als Grundlage für die Gebührenerhebung dienen eigens dazu bestimmte Zonenver- 
zeichnisse und Zonenkarten. 
Art. 15. 
Specielle Tarbestimmungen. 
Die Einbeit der Beförderungsgebühren bildet je nach der Währung, welche bei der 
Mufgabestation besteht, der Satz von 
12 Sgr. = 35 kr. österreichisch = 42 kr. süddeutsch = 70 Cents nieverländisch 
1½ Fres. 
für die einfache Depesche. 
Eine einfache Depesche ist eine solche, welche nicht mehr als 20 Worte enthält. 
Für jede folgenden 10 Worte wird jedesmal die Hälfte der Einheitsgebühr mehr 
erhoben, so daß Depeschen mit 21—30 Worten 18 Sgr., dergleichen mit 31—40 Worten 
24 Sgr. u. s. f. kosten. 
Die Zonen bestimmen sich durch virecte Entfernungen (Luftlinien) in der Weise, daß 
die ersten 10 geographische Meilen die erste, die folgenden 15 geographische Meilen die 
zweite, die nächstfolgenden 20 geographische Meilen die dritte und sofort immer die um“ 
fünf Meilen vergrößerte Meilenzahl eine weitere Zone bildet. 
Die nach Maßgabe der Wortzaßl für die erste Zone ermittelte Gebühr steigt jeves- 
mal um denselben Betrag für jede folgende Zone. 
Die reglementsmäßigen Gebühren für die Weiterbeförderung von Depeschen nach 
außerhalb der Telegrapbenlinien gelegenen Orten oder für Depeschen, welche vermittelst 
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen weiter zu bringen sind, werden jedesmal bei der Aufgabe 
mit erhoben und der Verwaltung der Adreßstation, vergütet. 
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