Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

phischen Schrift und die Niederschriften der aufgenommenen Depeschen werden mindestens 
ein Jahr lang in einer das Geheimniß sichernden Weise aufbewahrt und koͤnnen dann ver- 
nichtet werden. 
Art. 24. 
Telegraphen-Conferenz. 
Zum Behufe der Fortbildung des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins findet 
nach Bedürfniß zeitweise ein Zusammentritt von Abgeordneten der Vereinsregierungen statt. 
Art. 25. 
Beilagen des Vereinsvertrages. 
Das viesem Vertrage angeschlossene Reglement (Anlage A.) und vie Dienstanweisunz 
(Anlage B.“") bilden integrirende Bestandtheile desselben, können jevoch unbeschadet des 
Vertrags im gemeinsamen Einverständnisse der Vereinsverwaltungen geändert werden. 
Art. 26. 
Dauer des Vertrages. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt am 1. April 1858 in Wirksamkeit, und bleibt für vie 
Dauer von sechs Jahren in Kraft. . 
Sofern derselbe nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablauf gekündigt wird, soll er 
auf weitere sechs Jahre und sofort von sechs zu sechs Jahren als verlängert angeseben 
werden. 
Art. 27. 
Aufhebung der fruͤheren Vertraͤge. 
Die im Eingange dieses Vertrages genannten früheren Verträge treten mit dem 
I. April 1858 außer Kraft. "— 
Art. 28. 
Ratistcation. 
Die Ratisication vieses Vertrages soll binnen zwei Monaten von heute an in 
Weise erfolgen, daß jede der bohen Vereinsregierungen ihre Ratiftrations-Urkunde im 
Correspondenzwege an die Königlich Württembergische Regierung gelangen und Letztere 
n der 
  
  
*) Diese eignet sich nicht zur Bekanntmachung durch das Regierungeblatt, da sie blos Vo- 
schriften für das betreffende Dienstpersonal enthält.
	        
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