Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Anlage A. 
Ueglement 
für die 
telegraphische Correspondenz 
im 
deutsch-österreichischen Telegraphen-Verein. 
S. 1. 
Bereich der Wirksamkeit des Reglements. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz 
unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem deutsch-österreichischen Vereine 
angehörigen Verwaltungen berührt. 
In wie weit das Reglement für solche Correspondenz gilt, welche sich nur auf den 
eigenen Linien bewegt, wird von jeder Verwaltung besonders bestimmt. 
8. 2. 
Benuͤtzung der Telegraphen. 
Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder- 
mann zu. 
Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise gan 
oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz zu schließen. 
Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegra- 
phenstationen (allenfalls auch brieflich) erfolgen. 
8. 3. 
Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisses. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen
	        
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