Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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befoͤrderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem Aufgeber bezeichneten Tele 
grapbenstation entweder durch die Post, durch Estafetten oder durch Expreßboten. 
Auch können in den geeigneten Fällen und wo solches ausdrücklich zugelassen ist, 
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen nach den hierüber ertheilten speziellen Vorschriften zur Weiter- 
beförderung benützt werden. 
Findet die Adreßstation aber, daß die Depesche voraussschtlich durch die Post oder 
Boten schneller als durch den Eisenbahnbetriebs-Telegraphen befördert werden kann, 
wird sie ohne Rücksicht auf die eingezahlten Gebühren die Uebermittelung durch die Po 
oder durch Expreßboten veranlassen. 
die 
g. 6. 
Erfordernisse der zu befördernden Depeschen. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen 
welche sich durch den Telegraphen wievergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben 
seyn und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen noch dem Sprachgebrauch zuwider au- 
fende Zusammenziehungen und Abkürzungen noch auch Rasuren enthalten. Obenan mu 
die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeförderung ver 
Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der etwaig 
Beglaubigung folgen. Die Adresse muß den Empfänger und den Desimmungsor 
deutlich bezeichnen, daß in beiden Beziehungen Zweifel nicht entstehen können. Die Folgen 
ungenauer Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgli 
Vervollständigung der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depes 
beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige ve 
glaubigung beifügen zu lassen. 
S. 7. 
Gattungen der Depeschen. 
Die Depeschen zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen. 
I. Staatsdepeschen, d. h. Depeschen, welche von dem Staatsoberhaupte ½, 
den Regierungsorganen der dem Verein angehörigen Staaten ausgehen, oder denen 
Bevorzugung der Staatsdepeschen anderweit vertragsmäßig eingeräumt worden ist. 
II. Dienstdepeschen. 
III. Privatdepeschen.
	        
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