Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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« K. 8. 
Besondere Bestimmungen für Staatedepeschen. 
Staatsdepeschen können in beliebiger Sprache, auch chiffrirt, aufgegeben werden. 
Sie müssen als Staatsdepeschen bezeichnet und durch GSiegel oder Stempel als 
solche beglaubigt seyn. 
K. 9. 
Besondere Bestimmungen für Privatdepeschen. 
Bei Privatdepeschen ist die Fassung in deutscher oder französischer Sprache Regel. 
Die Stationen, wo auch die Aufgabe von Depeschen in niederländischer, englischer 
oder italienischer Sprache gestattet ist, werden besonders namhaft gemacht. 
Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privatdepeschen ausgeschlossen, dagegen ist 
ie Beförderung der Börsencourse, Waaren-, Getreidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen 
anter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereinsregierungen etwa 
ehufs Abwendung von Mißbräuchen für nöthig erachten sollten. 
8. 10. 
Beanstandung der Annahme. 
Depeschen, welche den vorstehend (§§. 8 und 9) angegebenen Erfordernissen nicht ent- 
Hrechen, können zur Abänderung oder Erneuerung zurückgegeben werden. 
8. 11. 
Zuruͤckweisung. 
iel Privatdepeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des 
entlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden zurückgewiesen. 
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inbalts stebt zunächst dem Vorsteber der 
ufgabestation oder dessen Stellvertreter, und in weiterer Instanz der dieser Station vor- 
kesetten Centralverwaltung zu, gegen deren Entscheidung ein Recurs nicht stattfindet. 
tr Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem Absen- 
sogleich Nachricht davon gegeben. 
dih Bei Staatsdepeschen steht den Telegrapherstationen eine Controle der Zulässigkeit des 
alts nicht zu. 
8. 12. 
Gebuͤhren-Erhebung. 
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche dafür zu zahlende Gebühren, mit Aus- 
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