Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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striche verbunden, — so gelten sie als eben so viele einzelne Worte. Mit Buchstaben 
ausgeschriebene mehrziffrige Zahlen unterliegen den Bestimmungen für die Zählung ein- 
facher und zusammengesetzter Worte. 
3) Jedes getrennt stehende Buchstaben= oder Zahlenzeichen, ferner jedes apostrophirte 
Wort oder Vorwort werden als ein Wort gezählt. — Zum Worttert der Depesche 9°“ 
hörige Interpunctionszeichen, Apostrophe, Bindestriche, Anführungszeichen und Parenthesen 
werden nicht mitgerechnet; dagegen werden die Zeichen für das Unterstreichen und den 
neuen Absatz (a linea), sowie alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, 
welche daher durch Worte wievergegeben werden müssen, als Worte berechnet. 
4) Zahlen, mit Ziffern geschrieben, gelten nur bis zur Summe von 5 Ziffern als 
ein Wort. Der etwaige Ueberschuß wird bis zur Summe von 5 Ziffern abermals als ein 
Wort berechnet. Befinden sich zwischen Ziffern Bruchstriche, Kommata oder anvere Inter“ 
punctionszeichen, so werden die betreffenden Zeichen mitgezählt und der nächst vorhergehen- 
den Zahl zugerechnet. 
5) Bei chiffrirten Depeschen werden sämmtliche als Chpiffern benützte Zahlen und 
Buchstaben, sowie Kommata und sonstige Zeichen im chiffrirten Texte zusammengezäblt 
die gefundene Summe wird durch drei getheilt und der Quotient als die für den chiffrir- 
ten Text zu taxirende Wortzahl angesehen. Sofern die Theilung durch drei einen Rest 
läßt, gilt dieser ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des chiffrirten Textes tritt die 
Zahl der ausgeschriebenen Worte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet, hinzu. 
6) Abresse und Unterschrift, ferner die Angabe über die Weiterbeförderung der Depesche 
von der letzten Telegraphenstation aus, und die nach der Unterschrift etwa folgende Be- 
glaubigung werden mitgezählt. 
7) Worte, Zahlen und Zeichen, welche die Telegraphenstation selbst der Depesche zum 
Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht mit taxirt. 
8. 16. 
Gebuͤhren-Erhebung. 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung derjenigen Verwaltung, welcher 
die Aufgabestation angehört. 
Die für die Gebührenerhebung maßgebenden Zonenverzeichnisse und Tarife liegen 
jeder Telegraphenstation dem Publicum zur Einsicht auf. 
bei
	        
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