Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

Die Depesche muß in diesem Falle nach dver Adresse die Notiz enthalten: „für .. .. 
Worte Antwort bezahlt.“ Enthält die Depesche weniger Worte, als wofür die Gebühren 
bezahlt sind, so wird gleichwohl nichts zurückerstattet. 
Enthält sie mehr Worte, als bezahlt sind, so ist sie als eine neue Depesche zu be- 
trachten und vom Antwortgeber zu bezahlen. Erfolgt binnen 10 Tagen, vom Tage der 
Aufgabe an gerechnet, keine Antwort, oder hat der Antwortgeber, wegen Ueberschreitung 
der Wortzabl, die Antwortsdepesche selbst bezahlt, so kann der Aufgeber der ersten Depesche 
die von ihm hinterlegte Rückantwortsgebühr zurückverlangen, hat aber 6 Sgr. = 18 kr. 
österreichisch = 21 kr. süddeutsch = 35 Cent zu erlegen. 
Noch weitere 5 Tage über die obigen 10 Tage werden für die Rückforderung der 
binterlegten Räckantwortsgebühren gestattet. Wird die anberaumte Frist von 15 Tagen 
versäumt, so verfallen die hinterlegten Gebühren. 
S. 21. 
Abtelegraphirung. 
Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in welcher die 
Depeschen zu befördern sind, die Reibenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station 
aufgeliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepe- 
shen, und unter diesen wieder die Depeschen der Staatsoberhäupter, der Ministerien und 
der Gesandtschaften den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der 
egel nur dringenden Dienstdepeschen nachgesetzt werden. 
8. 22. 
Verfahren bei verhinderter Abtelegraphirung. 
Wenn sich bei oder nach Aufgabe einer Depesche ergibt, daß deren Abtelegraphirung 
nicht ohne erheblichen Aufenthalt möglich ist, so wird der Absender hievon so weit als 
thunlich in Kenntniß gesetzt und ihm überlassen, die Depesche unter Rücknahme der Gebüh- 
ben zurüchuziehen. 
g. 23. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Depeschen. 
Zr Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Depesche zurückgefordert werden, wenn 
die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die 
etwaige Empfangsbescheinigung der Station zurückgibt.
	        
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