Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, und haben 
Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, 
nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche verloren gehen, oder in einer Art verstümmelt werden, daß sie 
erweislich ihren Zweck nicht erfüllen koͤnnen, oder welche später in die Hände der Adressa- 
ten gelangen, als dieß — die gleiche Adressirung vorausgesetzt — durch Vermittlung der 
Post hätte der Fall seyn müssen, werden die gezahlten Gebühren erstattet, sofern deren 
Reclamation innerhalb 6 Monaten vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Die Erstattung der Gebühren für verlorne, verstümmelte over verspätete Depeschen 
kann versagt werden, wenn der Verlust, die Verstümmelung oder die Verspätung durch 
den Eisenbahnbetriebs-Telegraphen oder auf nicht vereinsländischen Linien vorgekommen ist 
Die betreffende Vereinsverwaltung wird sich jedoch auch im letzteren Falle bei der aus- 
wärtigen Verwaltung für Rückerstattung der Gebühren verwenden. 
Verzögerungen, welche bei Weiterbeförderung mittelst Post, Estafette over Expreßboten 
eingetreten sind, begründen keinen Anspruch auf Rückerstatung der Gebühren. 
#K. 28. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben worben 
sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. 
Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden demselben nachträglich erstattet.
	        
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