Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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an diesem Tage zu Wiedereröffnung ihrer Sitzungen dahier versammeln und vie unter- 
brochenen Verhandlungen wieder aufnehmen. 
Gegeben, Stuttgart den 8. April 1858. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
) Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde verordnen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, unter Abänderung der §#. 16, 17, 24, 2 
und 26 der Königlichen Verordnung vom 14. Oktober 1830, betreffend die Abstufungen in 
der Ermächtigung zu Ausübung der Wundarzneikunde, und der §#. 11 und 13 der König 
lichen Verordnung vom 13. Februar 1839, betreffend die Prüfungen in der inneren Heil- 
kunde und höheren Wundarzneikunde, wie folgt: 
S. 1. . 
Die Ermächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde in ihrem ganzen Umfang 
in Zukunft durch die gleichzeitig oder früher erworbene Ermächtigung zur Ausübung der 
inneren Heilkunde bedingt. 
8. 2. 
Eine Ermächtigung zur Ausübung der Wundarzneikunde unter Beschränkung auf die 
Befugnisse der dritten Abtheilung findet künftig nicht mehr Statt.
	        
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