Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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8g. 3. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1859 in Kraft, von welchem Zeitpunkte 
an Prüfungen Behufs der Ermächtigung zu alleiniger Ausübung der Wundarzneikunde mit 
den Befugnissen der Wundärzte erster Abtheilung und zur Praxis der Wundärzte dritter 
Wtheilung nicht mehr vorgenommen werden. 
S. 4. 
Den bereits ermächtigten Wundärzten I. und III. Abtheilung bleiben ihre seitherigen 
Befugnisse vorbehalten. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 24. März 1858. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departemente. 
Des Justiz-Ministeriums. 
a) Verfügung, betreffend die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen vor das Schwurgericht. 
Die jeweiligen Schwurgerichtsprästdenten werden angewiesen, bei Vorladungen, welche 
se an eine im Staatsdienst angestellte Person zum Zweck ihres Erscheinens vor dem 
bwurgericht in der Eigenschaft eines Zeugen oder Sachverständigen zu erlassen haben, 
gleichzeitig die dem betreffenden Diener zunächst vorgesetzte Behörde, beziehungsweise den 
orstand des Collegiums, dem derselbe etwa angehört, von der Ladung in Kenntniß zu setzen. 
Stuttgart den 26. März 1858. 
Wächter.
	        
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