Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Civilurtheilen der zum Bezirke des Appellationsgerichtshofs zu Köln gehörigen Gerichts- 
ellen angegangen werden, ein derartiges Ansuchen unter Hinweisung auf den Mangel der 
Reeiprocitãt abzulehnen. 
3) In den übrigen Landestheilen des Königreichs Preußen finden die im Theil 
* Tit. 24, §. 30 ver allgemeinen Preußischen Gerichtsordnung vom 1ugespro= 
chenen Grundsätze Anwendung. Darnach werden unter Voraussetzung der Reeiproeität die 
rkenntnisse ausländischer Gerichte auf Requisttion derselben von den inländischen Gerichten 
vollstreckt, falls nicht das erkennende Gericht nach Preußischem Recht als unzuständig in 
der Sache anzusehen ist, oder sonst bei der Sache selbst ein Anstand sich ergibt, in welchem 
lebtern Fall das requirirte Gericht höheren Orts anzufragen hat. Ferner findet die Vor- 
scrift, welche in der allgemeinen Gerichtsordnung Theil I., Tit. 24, §. 28 bezüglich der 
ollstreckungs-Requisttionen der K. Preußischen Gerichte unter einander gegeben ist: 
daß dieselben über die Rechtmäßigkeit des gesprochenen Urtheils oder der ver- 
ordneten Erecution keine Beurtheilung und Entscheidung sich anmaaßen, vielmehr 
den Schuldner, wenn er dagegen Einwendungen machen wollte, damit lediglich an 
das requirirende Gericht verweisen sollen, 
dach der von der K. Preußischen Regierung ertheilten Auskunft auch auf die Vollstreckungs- 
istionen ausländischer Gerichte Anwendung, in sofern sich nicht nach dem oben— 
waähnten §. 30 Anstände ergeben, welche eine Rückfrage bei den vorgesetzten Behörden 
othig machen. Bezüglich dieser etwaigen Anstande, wohin die K. Preußische Regierung 
gispielsweise die Fälle rechnet, wenn sich gegen die Iventität der Person, gegen welche 
ie Urtheilsvollstreckung nachgesucht wird, mit der Person des Verurtheilten Bevenken er- 
#ren, oder wenn die Leistung, welche durch die Ererution erzwungen werden soll, einem 
reußischen Verbotsgesetze widerspricht, ist übrigens von der gedachten K. Regierung die 
rläuterung gegeben worden, daß dem Urtheile des ausländischen Gerichts keine gerin— 
dere, aber selbstverständlich auch keine weiter gehende Wirksamkeit sowohl in Betreff 
un Zulssigkeit als binsichtlich ver Art der Vollstreckung beizulegen sei als den Urtheilen 
bachpch Gerichtshöfe, daher z. B. der Ablauf der einjährigen Frist, binnen welcher 
* Theil I. Titel 24, §. 3 und Anhang F. 148 der allgemeinen Preußischen Gerichts- 
N7•- die Urtheilsvollstreckung nachgesucht werden muß, der Requisition einer auslän- 
i Behörde ebenso wie derjenigen eines inländischen Gerichts entgegenstünde. 
Nach denselben Grundsätzen wird im Allgemeinen auch in den wenigen Preußischen 
 
	        
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