Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Landestheilen verfahren, in welchen nicht das allgemeine Landrecht und die allgemeine 
Gerichtsordnung, sondern das gemeine Recht Geltung hat. 
Da hiernach trotz der in einzelnen minder wesentlichen Beziehungen obwaltenden 
Verschiedenheit der beiderseitigen Gesetzgebung immerhin jener Grad von Reeciprocität, 
welchen der Art. 7 des Württembergischen Exerutionsgesetzes voraussetzt, als vorhanden 
zu betrachten ist, so werden die diesseitigen Gerichte hiemit angewiesen, falls sie um Voll- 
streckung von Civilurtheilen K. Preußischer Gerichte aus andern als den unter Zif- 
und 2 genannten Landestheilen angegangen werden, derartige Gesuche in Absicht auf vas 
Erforderniß der Reciprocität nicht zu beanstanden, vielmehr denselben, sobald die weiteren 
gesetzlichen Erfordernisse des Art. 7 des Exeeutionsgesetzes (zu vergl. §. 6 der Justi 
Ministerial-Verfügung vom 22. December 1855, Reg. Blatt S. 309) nachgewiesen find, 
unweigerlich zu entsprechen. 
Stuttgart den 6. April 1858. 
Wächter. 
P) Verfügung, betreffend die Einlieferung der Zuchtpolizeihausgefangenen in die Strafanstalten zu 
Hall und Rottenburg. 
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 3.d. M. 
vie Verwendung der Strafanstalt in Hall zur Aufnahme aller männlichen — und der 
Strafanstalt in Rottenburg zur Aufnahme aller weiblichen Zuchtpolizeihausgefangenen des 
Landes anzuordnen geruht haben, so wird hiermit verfügt, daß vom 15. April 1858 ein- 
schließlich an alle zu Erstehung einer Zuchtpolizeihausstrafe verurtheilten Männer in da 
Zuchtpolizeihaus zu Hall, und alle zu Erstehung einer Zuchtpolizeihausstrafe verurthet- 
ten Weiber in das Zuchtpolizeihaus zu Rottenburg einzuliefern sind, von gebace 
tem Zeitpunkte an somit die Einlieferung der männlichen Zuchtpolizeihausgefangenen * 
dem Schwarzwald= und Donaukreise nach Rottenburg, und der weiblichen Zuchtpolizeihaut 
gefangenen aus dem Neckar= und Jarxtkreise nach Hall nicht mehr stattfindet. 
Stuttgart den 7. April 1858. 
Wächter. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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