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Landestheilen verfahren, in welchen nicht das allgemeine Landrecht und die allgemeine
Gerichtsordnung, sondern das gemeine Recht Geltung hat.
Da hiernach trotz der in einzelnen minder wesentlichen Beziehungen obwaltenden
Verschiedenheit der beiderseitigen Gesetzgebung immerhin jener Grad von Reeciprocität,
welchen der Art. 7 des Württembergischen Exerutionsgesetzes voraussetzt, als vorhanden
zu betrachten ist, so werden die diesseitigen Gerichte hiemit angewiesen, falls sie um Voll-
streckung von Civilurtheilen K. Preußischer Gerichte aus andern als den unter Zif-
und 2 genannten Landestheilen angegangen werden, derartige Gesuche in Absicht auf vas
Erforderniß der Reciprocität nicht zu beanstanden, vielmehr denselben, sobald die weiteren
gesetzlichen Erfordernisse des Art. 7 des Exeeutionsgesetzes (zu vergl. §. 6 der Justi
Ministerial-Verfügung vom 22. December 1855, Reg. Blatt S. 309) nachgewiesen find,
unweigerlich zu entsprechen.
Stuttgart den 6. April 1858.
Wächter.
P) Verfügung, betreffend die Einlieferung der Zuchtpolizeihausgefangenen in die Strafanstalten zu
Hall und Rottenburg.
Nachdem Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 3.d. M.
vie Verwendung der Strafanstalt in Hall zur Aufnahme aller männlichen — und der
Strafanstalt in Rottenburg zur Aufnahme aller weiblichen Zuchtpolizeihausgefangenen des
Landes anzuordnen geruht haben, so wird hiermit verfügt, daß vom 15. April 1858 ein-
schließlich an alle zu Erstehung einer Zuchtpolizeihausstrafe verurtheilten Männer in da
Zuchtpolizeihaus zu Hall, und alle zu Erstehung einer Zuchtpolizeihausstrafe verurthet-
ten Weiber in das Zuchtpolizeihaus zu Rottenburg einzuliefern sind, von gebace
tem Zeitpunkte an somit die Einlieferung der männlichen Zuchtpolizeihausgefangenen *
dem Schwarzwald= und Donaukreise nach Rottenburg, und der weiblichen Zuchtpolizeihaut
gefangenen aus dem Neckar= und Jarxtkreise nach Hall nicht mehr stattfindet.
Stuttgart den 7. April 1858.
Wächter.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.