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Abs. 3.
Der kleinste lichte Durchmesser des Ausströmungskanals der Sicherbeitsventile der
in Zif. 1 Und 2 bezeichneten Kessel muß um vie Hälfte größer seyn, als vie Formel §.7
und die hienach berechnete Tabelle 1I. angibt. «
Die Blechdicke dieser Kessel soll der Formel 8. 4 oder Tabelle I. entsprechen.
5. 3.
Zu den Wandungen der Heizfläche des Kessels darf unter keinen Umständen Gußeisen
verwendet werden. k
Außer Dampfdomen können nach Ermessen auch andere gußeiserne Aufsätze unter 2
Durchmesser gestattet werden.
ad 8. ö.
Auf juverlässige Speisevorrichtungen von hinreichender Lieferungsfähigkeit ist das
großte Gewicht zu legen. Eine jede der vorgeschriebenen Speisevorrichtungen soll fuͤr si
wenigstens um die Hälfte mehr Wasser liefern, als bei regelmaͤßiger Verdampfunz erfot-
dert wird. — ·
Die gehörige Thätigkeit derselben soll seicht rentrolirt werden könpen. Sie sollen
ihre Bewegung von einem Mter eihällen, auf iveoschen jeden Mgnbiclfan uverlässit
keit gerechnet werden kann. In dieser Beziehung sind die sogenannten Dampfpumpen be
sonders zu empfeblen. Handpumpen sind nicht mehr zulässig, wenn das Produkt aus ver
Heizfläche in !Duädkatflßeil unb · dem höchsten Beäbsichtigtei! Ueberbtuck in Litmosphären
mehr als 200 betraͤgt, sefern nicht, etwa, wie dieß 4., B. bei Dampfheizungen vorkommt,
das Condensationswasser unmtttelbar in den Kessel zurückgeleitet wird.
Die Ventile der Pumwn, sollen leicht zugänglich und am Druckrohr ein Abspert
Hahnen angebracht seyn, damit man auch während des Betriebs des Kessels die Ventilt
untersuchen kann.
Dieser Absperr-Hahnen muß entweder so angeordnet und durchbohrt sehn, daß er va-
Wasser, welches die Pumpe liefert, in die freie Luft entweichen läßt, wenn das Druckro
abgesperrt ist, oder es muß in Verbindung mit der Pumpe ein Sicherheitsventil ange
bracht seyn. Saugröhren, Ventilgehäuse und Cylinder der Pumpen müssen vollkomme
luftdicht und vie Ventile gut eingeschliffen und so angkordnet seyn, daß sie nicht leicht.
Unordnung gerathen.