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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Stempelabgaben von Drucksachen.
Zu Regelung des Verfahrens bei Einholung des Stempels für Drucksachen, welche
der in Art. 46 des allgemeinen Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828 (Reg. Blatt S. 496)
bestmmten Sportel noch unterliegen, namentlich für die Gebrauchsformulare zu Wander-
uͤchern, Reisepässen, Wein= und Weinmost-Urkunden, sowie für Spielkarten, wird unter
änderung der Verfügungen vom 13. Januar 1840 (Reg. Blatt S. 93) und vom
56. April 1850 (Reg. Blatt S. 185) Folgendes angeordnet:
1) Die Stempelung der genannten Gegenstände steht vom 1. Mai d. J. an nur dem
Stadtcameralamt Stuttgart zu und wird bei den Cameralämtern
Ellwangen, Reutlingen und Ulm nicht mehr besorgt.
2) Der mit fetter Farbe schwarz aufzudrückende Stempel ist rund und enthält das
Königliche Wappen, die Umschrift: „Kön. Württb. Sportel Amt“ und eine Rand-
verzierung.
3) Die Abgabepflichtigen haben zum Zweck der Stempelung von Wanderbüchern und
Spielkarten entweder an das Stadtcameralamt Stuttgart unmittelbar sich zu wen-
den und vort die Sportel vor dem Zurückempfang der gestempelten Gegenstände zu
entrichten, oder aber die Vermittlung des Cameralamts ihres Wohnsitzes anzurufen.
Im letztern Fall hat der Abgabepflichtige zugleich mit den dem Stempel
unterliegenden Gegenständen ein Verzeichniß darüber in doppelter Ausfertigung zu
übergeben, wovon das eine Exemplar als Empfangsbescheinigung von dem Cameral=
amt zu unterzeichnen und sofort dem Abgabepflichtigen zurückzugeben, das andere
aber an das Stadteameralamt Stuttgart mit den zu stempelnden Gegenständen
abzusenden ist, welch' Letztere nach ihrer Zurückkunft dem Abgabepflichtigen gegen
Rückgabe jener Empfangsbescheinigung und nach vorgängiger Entrichtung der
Stempelabgabe ausgefolgt werden.
4) Im Falle der Vermittlung der Einsendungen an das Stadtcameralamt Stuttgart
durch das Cameralamt des betreffenden Bezirks sind die Versendungen von da
nach Stuttgart und zurück als portofreie Dienstsachen zu behandeln, und findet