Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Auf andere als die genannten Tage findet auch die Vorschrift des Landrechts Thl. 1. 
Tit. 56, §. 7 in Betreff der Ungültigkeit der an Sonn= und Feiertagen ausgesprochenen 
Urtheile in bürgerlichen Rechtssachen keine Anwendung. 
Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. Mai 1858. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Auf Befehl des Königs: 
der Chef des Geheimen-Cabinets- 
Maueler. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend den Zeitpunkt des jährlichen Beginns der Gerichts-Ferien. 
Wilheln, 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehuug des Art. 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Mai l. J. in Beiref 
der Einführung von Gerichts-Ferien verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Un— 
seres Geheimen-Rathes, wie folgt: Au 
Die Gerichts-Ferien beginnen alljährlich mit dem 15. Juli und gehen mit dem 25. 
gust zu Ende. 
Unser Minister der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt- 
Gegeben, Stuttgart den 10. Juni 1858. 
Wilhem. 
s: 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. Auf Befehl des König! P°4n 
Für den Chef des Geheimen-Cabin 
Der Geheime Legations-Rat 
Gros.
	        
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