Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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Hat  die  Versteigerung  kein  Ergebniß  geliefert,  und  findet  somit  die  Anrechnung  für
einen  Kaufbrief  nicht  statt,  so  darf  für  den  Protokoll-Entwurf..  .  .  .  Il2kr.
für  das  erste,  und  6kr
für  jedes  weitere  Blatt  angesett  werden.

Für  den  Eintrag  der  einzelnen  Kaufverträge  aus  dem  Verkaufs-Protokoll  oder  aus
einem  bereits  gefertigten  Kaufbriefe  in  das  Kaufbuch,  mit  Einschluß  der  etwa  erforderlichen
Ergänzungen,  sofern  dadurch  nicht  die  Fertigung  eines  neuen  Kaufbriefs  nöthig  wird,  ist
bei  allen  Verkäufen  die  für  das  Uebertragen  ’eines  Kaufbriefes  festgesetzte  Gebühr  in
Anrechnung  zu  bringen.  Jede  besondere  Kaufssumme  wird  hiebei  als  einzelner
Kaufvertrag  in  Rechnung  genommen.

Wo  ein  mehr  als  ein  Blatt  haltender  Kaufbrief  mehrere  Verträge  mit  gemeinschaftlichen
  Kaufsbedingungen  enthält,  ist  für  jeden  Vertrag  auch  nur  die  einfache  Gebühr
wusch
zu  berechnen.

Für  einfache  Abschriften  von  Kaufverträgen  wird  die  Gebühr  von  3  auf  4  kr.  vom
Blatte  erhöht.

8.  14.
(Zu  8.  18,  Ziff.  4,  lit.  h.)

Für  eine  amtliche  Benachrichtigung  an  einen  Betheiligten  gemäß  dem  Art.  151
des  Pfandgesetzes  und  dem  Art.  33  des  Gesetzes  vom  13.  November  1855  sind  12  kr.
anzurechnen.

Die  Gebühren  für  die  Benachrichtigung  der  Pfandgläubiger  von  Löschung  von  Pfandrechten
  und  die  bierauf  sich  beziehenden  Porto-Auslagen  sind  in  denjenigen  Fällen,  wo
diese  Benachrichtigung  zum  rechtsgültigen  Vollzug  ver  Löschung  gesetzlich  erfordert  wird,
gleich  den  Löschungsgebühren  der  Unterpfandsbehörde  (vergl.  die  Verordnung  vom  1.  Juli
1841,  §S.  4,  lit.  l.  und  die  Bestimmung  des  K.  5  oben),  auf  die  Gemeindekassen  zu  übernehmen.


Für  die  in  der  Verordnung  vom  1.  Juli  1841,  §.  10,  Ziff.  2,  lit.  a.  bis  c.  und  in
g.  8  erster  Absatz  oben  aufgezählten  rs&)  hat  der  et  Ratheschriber,  sofern  er  nicht  zugleich
Ortsvorsteher  ist,  gleich  diesemie  .  .......12kk.
anzurechnen.