Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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C. Zu der Bekanntmachung des Justiz-Ministeriums vom 21. März 1846 
(Reg. Blatt S. 162.) 
. 15. 
Die Löschungsgebühr darf auch in den bier ausgedrückten Fällen angerechnet werden. 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegenwärtiger 
Verordnung beauftragt. 
Nizza den 25. December 1858. 
Wilhelm. 
Der Minister der Justiz: 
. Wächter-Spittler. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabineis: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departementeé. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzacciseamts in Untergriesheim, 
Cameralamts Neuenstadt. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg.Blatt S. 33) 
wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die von Untergriesheim nach den Großher- 
zoglich Badischen Orten Alfeld und Neudenau führende Straße zu einer Uebergangsstraße 
für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz bestimmt und in Untergriesheim ein 
Grenzacciseamt errichtet worden ist. 
Stuttgart den 10. Januar 1859. Knapp. 
  
Gedru - ei 6. Hasse lbr ink.
	        
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