I. Wesen. Rechtslagen. Veräußerungsverbote. 8 50. 157
Es kann höchstens eine obligationsrechtliche Verpflichtung
begründet werden, nicht zu verfügen; allein das ist bloß
eine Verpflichtung, welche an der Person haftet und das
Recht selbst und seine Verfügungsfähigkeit in keiner Weise
antasten kann. So 8 137 B.G.B. Wohl aber kann die Verfügungsfähigkeit
abgeschnitten werden durch ein gesetzliches
Veräußerungsverbot oder durch ein Veräußerungsverbot
des Gerichts oder einer anderen Behörde, z. B. einer
Polizei- oder Verwaltungsbehörde (88 135, 136).
II. Man pflegt hier von absoluten und relativen Veräußerungsverboten
zu sprechen; in der Tat gehören aber
nur die ersteren hierher: nur die ersteren sind so gestaltet,
daß die Rechtslage der Verfügungsiähigkeit für immer oder
zeitweise aufhört und somit jede Veräußerung oder Belastung
(jede Verfügung) unwirksam ist. Der Hauptfall eines
gerichtlichen Veräußerungsverbotes derart ist im Strafprozeß
gegeben, wenn nach 88 332f. der Strafprozeßordnung') das Vermögen
des Abwesenden mit Beschlag belegt wird. Von nuu
an ist jede Verfügung über das Vermögen durch den Vermögenseigner
unwirksam; sie ist es wenigstens unter einer Bedingung:
sie ist unwirksam, falls nicht im Namen des Vermögenseigners
der gerichtlich aufgestellte Pfleger handelt: dieser ist Vertreter
des Abwesenden und er kann verfügen, soweit die
Verfügung innerhalb der Sphäre der Güterpflege liegt:
nach dieser Richtung erleidet das Veräußerungsverbot eine
notwendige Ausnahme. Mit anderen Worten: der Abwesende
darf nur noch durch Vermittlung des gerichtlich aufgestellten
Pflegers verfügen, und nur im Umkreise der Güterpflege.
Ein solches absolutes Veräußerungsverbot liegt auch dann
vor, wenn die Verfügung an sich verboten, aber im Falle
der Einwilligung einer anderen Persönlichkeit gestattet ist.
Hier hat das Verbot allerdings einen bedingten Charakter;
aber als bedingtes Verbot ist es absolut, nicht relativ. Der
Hauptfall ist der: die Ehefrau kann ihr eingebrachtes Gut
nicht veräußern oder belasten, ja überhaupt nicht darüber
gesetzlich nicht veräußerungsfähiges Rechtsverhältnis geschaffen. Vgl. auch
KammerG. 8. Okt. 1900, 13. Okt., 1. Dez. 1902 Mugdan I 457, V1 122,123,
Ob.L.G. München 13. Febr. 1903 Recht VII S. 209.
!) So auch nach Milit.St.P.O., 88 360f.