Contents : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

I.  Wesen.  Rechtslagen.  Veräußerungsverbote.  8  50.  157

Es  kann  höchstens  eine  obligationsrechtliche  Verpflichtung
begründet  werden,  nicht  zu  verfügen;  allein  das  ist  bloß
eine  Verpflichtung,  welche  an  der  Person  haftet  und  das
Recht  selbst  und  seine  Verfügungsfähigkeit  in  keiner  Weise
antasten  kann.  So  8  137  B.G.B.  Wohl  aber  kann  die  Verfügungsfähigkeit
  abgeschnitten  werden  durch  ein  gesetzliches
  Veräußerungsverbot  oder  durch  ein  Veräußerungsverbot
  des  Gerichts  oder  einer  anderen  Behörde,  z.  B.  einer
Polizei-  oder  Verwaltungsbehörde  (88  135,  136).

II.  Man  pflegt  hier  von  absoluten  und  relativen  Veräußerungsverboten
  zu  sprechen;  in  der  Tat  gehören  aber
nur  die  ersteren  hierher:  nur  die  ersteren  sind  so  gestaltet,
daß  die  Rechtslage  der  Verfügungsiähigkeit  für  immer  oder
zeitweise  aufhört  und  somit  jede  Veräußerung  oder  Belastung
  (jede  Verfügung)  unwirksam  ist.  Der  Hauptfall  eines
gerichtlichen  Veräußerungsverbotes  derart  ist  im  Strafprozeß
gegeben,  wenn  nach  88  332f.  der  Strafprozeßordnung')  das  Vermögen
  des  Abwesenden  mit  Beschlag  belegt  wird.  Von  nuu
an  ist  jede  Verfügung  über  das  Vermögen  durch  den  Vermögenseigner
  unwirksam;  sie  ist  es  wenigstens  unter  einer  Bedingung:
sie  ist  unwirksam,  falls  nicht  im  Namen  des  Vermögenseigners
der  gerichtlich  aufgestellte  Pfleger  handelt:  dieser  ist  Vertreter
  des  Abwesenden  und  er  kann  verfügen,  soweit  die
Verfügung  innerhalb  der  Sphäre  der  Güterpflege  liegt:
nach  dieser  Richtung  erleidet  das  Veräußerungsverbot  eine
notwendige  Ausnahme.  Mit  anderen  Worten:  der  Abwesende
darf  nur  noch  durch  Vermittlung  des  gerichtlich  aufgestellten
Pflegers  verfügen,  und  nur  im  Umkreise  der  Güterpflege.

Ein  solches  absolutes  Veräußerungsverbot  liegt  auch  dann
vor,  wenn  die  Verfügung  an  sich  verboten,  aber  im  Falle
der  Einwilligung  einer  anderen  Persönlichkeit  gestattet  ist.
Hier  hat  das  Verbot  allerdings  einen  bedingten  Charakter;
aber  als  bedingtes  Verbot  ist  es  absolut,  nicht  relativ.  Der
Hauptfall  ist  der:  die  Ehefrau  kann  ihr  eingebrachtes  Gut
nicht  veräußern  oder  belasten,  ja  überhaupt  nicht  darüber

gesetzlich  nicht  veräußerungsfähiges  Rechtsverhältnis  geschaffen.  Vgl.  auch
KammerG.  8.  Okt.  1900,  13.  Okt.,  1.  Dez.  1902  Mugdan  I  457,  V1  122,123,
Ob.L.G.  München  13.  Febr.  1903  Recht  VII  S.  209.

!)  So  auch  nach  Milit.St.P.O.,  88  360f.