Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

1) Getreide, Mais, Oel= und Hülsenfrüchte, sowie Samen aller Art, 
2) Mepl und andere Mühlenfabrikate, 
3) Kartoffeln und Rüben, frisches und gedörrtes Obst mit Ausnahme von Garten- 
und Waldbeeren, 
es wäre denn, daß in Bausch und Bogen oder nach der Stückzahl verkauft werden will. 
Die Erstreckung dieser Vorschrift auf weitere Nahrungsmittel mit Ausnahme der ge- 
nannten Beeren bleibt der Verordnung überlassen. 
Art. 2. 
Gemeinden, in welchen Märkte bestehen, sind verpflichtet, die erforderliche Anzahl 
Waagen zum öffentlichen Gebrauche aufzustellen und für den Dienst bei solchen zu sorgen. 
Das Gleiche kann anderen Gemeinden zur Pflicht gemacht werden, sobald ein Be- 
dürfniß sich zeigt. 
Für den Gebrauch öffentlicher Waagen ist der Bezug einer angemessenen Gebühr 
gestattet. 
Uebrigens ist eine Verständigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Benützung 
einer anderen Waage fernerhin zulässig, ausgenommen bei dem Verkaufe von Getreide 
unter der Schranne. 
Art. 3. 
Wird der Vorschrift im ersten Absatze des Art. 1 zuwider gehandelt, so trifft Käufer 
und Verkäufer die im Art. 1 des olizeistrafgesetzes vom 2. October 1839 bestimmte 
Strafe. 
Art. 4. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1860 in Wirksamkeit. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 6. April 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabineis: 
Maueler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.