6.
RNegierungs-Blatt
Khwigreich Wittemberg.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Verkauf der Lebensmittel nach dem Gewicht.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Mitkhetlung von Straferkenninissen
durch die Ortspollzeistellen an die Ortsgeistlichen. — Bekanntmachung, betreffend die Erthellung der
juristischen Persönlichkelt an die Museumsgesellschaft in Ludwigsburg. — Verfũgung, betreffend die
Regulirung der Verpflegungsgelder für die Staats-Irrenanstalten. — Verfügung, betreffend die Bestrafung
der Perfehlungen in Bezlehung auf den Gebrauch der öffentlichen Straßen. — Bekanntmachung,
betreffend den Gebrauch von bleihaltigem Schnupftabak. — Verfügung, betreffend die Errichtung eines
Grenzaceiseamts in Erpfingen, Kameralamts Reutlingen.
II. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz,
betreffend den Verkauf der Lebensmittel nach dem Gewicht.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Auf Märkten, oder wo sonst an öffentlichen Plätzen feilgeboten wird, dürfen nur
nach dem Gewichte verkauft werden: