Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

6.
RNegierungs-Blatt

Khwigreich  Wittemberg.

 

 

Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  den  Verkauf  der  Lebensmittel  nach  dem  Gewicht.
Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  Mitkhetlung  von  Straferkenninissen
durch  die  Ortspollzeistellen  an  die  Ortsgeistlichen.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erthellung  der
juristischen  Persönlichkelt  an  die  Museumsgesellschaft  in  Ludwigsburg.  —  Verfũgung,  betreffend  die
Regulirung  der  Verpflegungsgelder  für  die  Staats-Irrenanstalten.  —  Verfügung,  betreffend  die  Bestrafung
  der  Perfehlungen  in  Bezlehung  auf  den  Gebrauch  der  öffentlichen  Straßen.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Gebrauch  von  bleihaltigem  Schnupftabak.  —  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines
Grenzaceiseamts  in  Erpfingen,  Kameralamts  Reutlingen.

 

II.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

betreffend  den  Verkauf  der  Lebensmittel  nach  dem  Gewicht.

Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände,  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Art.  1.
Auf  Märkten,  oder  wo  sonst  an  öffentlichen  Plätzen  feilgeboten  wird,  dürfen  nur
nach  dem  Gewichte  verkauft  werden: