II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Civilsenat des K. Gerichtsbofs für den Neckarkreis.
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem K. Kammerherrn und Legationsrath a. D.
Freiherrn Adolph von Leutrum-Ertingen errichteten Famillenstatuts.
Der K. Württembergische Kammerherr und Legationsrath a. D., Freiherr Adolph
von Leutrum-Ertingen, wohnhaft zu Karlsruhe, hat unter Bezugnahme auf einen
Familienvertrag vom 25. Oktober 1845 und unter Zustimmung der Anwärter am
28. Februar d. J. ein Familienstatut errichtet, kraft dessen das Rittergut Unterriexingen,
O. A. Vaihingen, nebst weiteren Objecten dem älteren von Leutrum'schen Familien-
Fiveicommiß beigefügt werden, und das ganze vereinigte Besitzthum ein in der Regel un-
veräußerliches und untheilbares Fideicommiß und Stammgut bilden soll, welches nach den
Grundsätzen der Lineal-Erbfolge und nach dem Rechte der Erstgeburt zunächst unter den
männlichen Nachkommen sich vererbt. In dem Statute sind zugleich Bestimmungen gegeben
über die Rechte und Pflichten des jeweiligen Stammguts-Besitzers und ver Familienglieder,
namentlich in Bezug auf Apanagen, Sustentation und Witthum, sowie über die Belastung
des Familiengutes mit Verbindlichkeiten, auch ist ein Familienrath und Schiedsgericht ein-
gesetzt.
Nachdem diesem Familienstatute nach gepflogener Rücksprache mit der K. Regierung
für den Neckarkreis vorbehältlich der Rechte dritter Personen beziehungsweise einzelner
Familienglieder die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird dieß biemit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
So beschlossen im Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Reckarkreis.
Eßlingen den 18. März 1859.
Hierlinger.